← BZO Wald · Inhaltsverzeichnis

Art. 71 · und erhöhte Energieanforderungen erfüllen müssen, um die Anforderungen

BZO Wald · S. 86 · Original-PDF

PBG und erhöhte Energieanforderungen erfüllen müssen, um die Anforderungen des Gestaltungsplanpflichtgebietes zu erfüllen, ist diesen der allgemeine und der Energie-Bonus sicher. Seite 86 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 61 Arealüberbauungen Zulässigkeit

61.1 In den Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sind Arealüberbauungen im Sinne von §§ 69 ff. PBG zugelassen. Minimale Arealfläche

61.2 Minimale Arealflächen und zulässige Erhöhung der Baumassenziffer: Bonus Baumassenziffer [m3/m2] Zone Allg. Energie Öko Sozial minimale Arealfläche

W 1.1 0.04 0.04 0.04 0.04 3’000 m2
W 1.4 0.05 0.05 0.05 0.05 3’000 m2
W 1.8 / WG 2.0 0.07 0.07 0.07 0.07 3’000 m2
W 2.4 / WG 2.6 0.11 0.11 0.11 0.11 4’000 m2
W 2.8 / WG 2.8 0.15 0.15 0.15 0.15 4’000 m2

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 86) verbindlich lesbar.

Gebäudelänge

61.3 Die Gebäudelängen sind bei guter Gliederung der Bauten nicht beschränkt. Modell

61.4 Mit dem Baugesuch ist ein Modell einzureichen, das auch die angrenzenden Nachbarliegenschaften enthält. Energiebonus

61.5 Für Projekte, welche eine Energielösung nachweisen, welche einen Heizenergiebedarf aufweisen, der mindestens 10 % unter den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben liegt, wird zusätzlich zum allgemeinen Bonus ein Energiebonus gewährt. Ökobonus

61.6 Für Projekte, welche eine vorzügliche ökologische Bauweise nachweisen (z.B. MINERGIE-P-ECO® oder äquivalente Standards), wird zusätzlich zum allgemeinen Bonus und zum Energiebonus ein Ökobonus gewährt. Sozialbonus

61.7 Für Projekte für erschwinglichen Wohnungsbau, welche einen langfristigen Betrieb durch eine Genossenschaft oder eine vergleichbare Trägerschaft sicherstellen und mit der Gemeinde vertraglich maximale Mietzinse festlegen, wird zusätzlich ein Sozialbonus gewährt.  

Seite 87 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 62 Sonderbauvorschriften Sonderbauvorschriften im Sinne von § 79f PBG, können nicht nur die Überbauung nach bestimmten Gestaltungsgrundsätzen erleichtern, sondern auch die Voraussetzungen für besondere Nutzungsarten in bereits überbauten Gebieten schaffen. Im Industriebereich des Ortskerns sind Wohnnutzungen nur in beschränktem Ausmass zulässig (vgl. Art. 31 Abs. 2 BZO). Als Voraussetzung für eine gute Durchmischung und die Belebung des Dorfkerns ermöglichen die Sonderbauvorschriften die Realisierung eines Wohnanteiles von max. 50 % der zulässigen Nutzung. An die Nutzungserweiterung sind aber im Gegenzug qualitative Bedingungen geknüpft. Der Grundeigentümer kann selber wählen, ob er sein Areal den Regeln der Sonderbauvorschriften unterstellen will oder ob er nach den Vorschriften gemäss Art. 31 Abs. 2 BZO bauen will. Seite 88 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 62 Sonderbauvorschriften Geltungsbereich, Verhältnis zur BZO

62.1 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Kernzonenplan Wald gelb umrandete Gebiet (Art. 31.2 BZO); für alle in diesen Sonderbauvorschriften nicht geregelten Vorkehren gelten die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung. Voraussetzungen, Anforderungen

62.2 Bestehende Bauten, die als kommunale oder überkommunale Schutzobjekte inventarisiert sind, werden in ihrer Substanz durch Vertrag dauernd gesichert. Neubauten und der Ersatz nichtinventarisierter Bauten haben die Qualitätsanforderungen von Arealüberbauungen (§§ 71 ff PBG) zu erfüllen, sie haben die bestehende Siedlungsstruktur in ortskerngerechter Weise zu ergänzen.

62.3 Die interne Erschliessung ist mit möglichst wenig Verkehrsfläche zu lösen; von den nicht für Besucher vorgesehenen Abstellplätzen sind mindestens 2/3 unterirdisch anzulegen oder an geeigneter Lage zusammenzufassen und zu überdecken.

62.4 Die Gestaltung der Umgebung hat in einer die Wohnnutzung zulassenden Art zu erfolgen.

62.5 In dem unter Abs. 1 umschriebenen Geltungsbereich können bestimmte Areale den Sonderbauvorschriften unterstellt werden. Erleichterungen

62.6 Die Wohnnutzung ist in folgendem Umfang zulässig:

a)bei bestehenden Bauten gemäss Art. 62.6 b), nur soweit die geschützte Bausubstanz nicht zerstört und die Wirkung des Schutzobjektes nicht beeinträchtigt wird sowie die wohnhygienischen Anforderungen erfüllbar sind.

b)Der Wohnanteil darf bei jedem Bauvorhaben maximal 50 % der realisierten Nutzung betragen.  

Seite 89 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO  Seite 90 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 63 Inkrafttreten Öffentliche Bekanntmachung

63.1 Diese Bau- und Zonenordnung wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Der Gemeinderat publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG.

63.2 Mit dem Inkrafttreten wird die Bau- und Zonenordnung vom 26. Februar 2002 aufgehoben. Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 10.12.2013 und vom Gemeinderat mit Beschluss vom 18.8.2014 gestützt auf die Kompetenzdelegation geändert Von der Baudirektion genehmigt am 27.10.2014 BDV-Nr. 130/14 Teilrevision Weiler (Kapitel D) von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 8.12.2015 und vom Gemeinderat mit Beschluss vom 10.4.2017 gestützt auf die Kompetenzdelegation geändert Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident Ernst Kocher Der Schreiber Martin Süss Von der Baudirektion genehmigt am 26. Mai 2017 BDV-Nr. 0643/17   

Seite 91 von 112 Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung  Seite 92 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang ANHANG 1 Zusätzlich direkt anwendbare Bauvorschriften Regelungen im Planungs- und Baugesetz (PBG) • Natur- und Heimatschutz §§ 203 - 217 PBG • Ausnahmebewilligungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.