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Art. 269

BZO Wald · S. 52 · Original-PDF

PBG • Gebäudelänge, Gesamtlänge §§ 286, 287 PBG; 28 ABV • Gebäudehöhe, Gesamthöhe §§ 278 - 281 PBG; 29 ABV Zusammensetzung des Grenzabstandes nach § 21-26 ABV: Grenzabstand = Grundabstand + Mehrlängenzuschlag + Mehrhöhenzuschlag  

(Quelle: Anhang ABV) Seite 52 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 37 Grundmasse Massvorschriften

37.1 Für Neubauten gelten folgende Massvorschriften:

Blattenbach Heferen Oberlaupen Laupen Baumassenziffer (max.) --- --- Vollgeschosse (max.) 2 2** Dachgeschosse (max.) 2 2 anrechenbare Untergeschosse* (max.) 1* 1* Gebäudehöhe (max.) 7.5 m 7.5 m Firsthöhe (max.) 7.0 m 7.0 m Grenzabstände (min.)

–kleiner Grundabstand

–grosser Grundabstand 3.5 m 5.5 m 3.5 m 5.5 m Gebäudelänge (max.) 25 m 35 m Gebäudebreite (max.) 14 m 14 m

* Anrechenbare Untergeschosse sind zulässig, wenn sie infolge der Topographie ohne Abgrabungen natürlich belichtet werden können. In diesem Fall kann die Gebäudehöhe auf maximal 10.5 m erhöht werden.

** Unter der Voraussetzung einer nachweislich besseren Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG ist anstelle eines anrechenbaren Untergeschosses ein drittes Vollgeschoss zulässig. Die Gebäudehöhe beträgt in diesem Fall maximal 10.5 m. Für die Beurteilung der guten Einordnung ist zusammen mit den übrigen Baubewilligungsakten ein Modell mit dem Bauvorhaben und der baulichen Umgebung einzureichen. Grosser Grundabstand

37.2 Der grosse Grundabstand gilt wahlweise für die stärker gegen Süden oder Westen gerichtete Gebäudelängsseite, der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten. Mehrlängenzuschlag

37.3 Bei Fassadenlängen von mehr als 15 m sind die Grundabstände um einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.5 m zu erhöhen.   

Seite 53 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 38 Entsprechend den Vorgaben des Kantons wird der Zweck der Weilerkernzonen primär im Erhalt der Weiler begründet. Da der Erhalt nur durch eine angemessene Nutzungsmöglichkeit als gewährleistet beurteilt wird, ist auch eine zeitgemässe Erneuerung bzw. Umnutzung möglich. Zu Art. 39 Die Nutzweise soll einem Weiler entsprechen.  Bei einzelnen Bauten ist eine Umnutzung insbesondere für Wohnen wenig sinnvoll. Die betreffenden Bauten werden mit einer Nutzungsbeschränkung belegt. Sie dürfen zwar entsprechend den Bestimmungen unter Bauweise umgenutzt werden, die zulässige Nutzung wird jedoch auf die unter 39.2 festgelegten Nutzungen beschränkt. Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sind z.B. Wohn- und Arbeitsräume, Schulen, Kindergärten, Kinderspiel- und Pausenplätze. Die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES III) bedeuten am Tag einen Pegel von max. 60 dB(A) und nachts von max. 50 dB(A).   Seite 54 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung D Kernzone KW Art. 38 Zweck Erhalt des Weilers

Die Kernzone KW bezweckt den Erhalt und die zeitgemässe Erneuerung der Weiler Ried, Raad, Hischwil, Hüebli-Aa, Güntisberg, Hueb - Unterhueb, Büel und ihrer natürlich gewachsenen Umgebung sowie eine sinnvolle Nutzung bzw. Umnutzung der bestehenden Bebauung. Art. 39 Nutzweise Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe

39.1 Zulässig sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe, Hofläden, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe. Nicht zulässig ist die Erstellung von ungedeckten, gewerblich genutzten Fahrzeugabstellplätzen und Materialablagerungsstätten. Nutzungsbeschränkung

39.2 Bei den bezeichneten Bauten oder Flächen besteht eine Einschränkung der Nutzweise. Es sind folgende Nutzungen zulässig: * Ried Schulhaus: Nutzung für Schule und Sport, Ausbildung auch für Erwachsene, Erziehung, Heim, Herberge, Hort, Jugendhaus, Vereinsnutzungen sowie vergleichbare Nutzungen * Raad: Sägerei, Schreinerei, Forstdienst, Werkhof sowie vergleichbare Nutzungen NIS: Der Bau von Orten mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 NISV ist nicht zulässig. Bestehende Bauten und Anlagen haben Bestandesgarantie.

39.3 Bei den mit PW bezeichneten Bauten ist durch die Nutzweise oder durch die Anlage der Grundrisse bei Umnutzung die Einhaltung der Planungswerte der ES III nachzuweisen.

Seite 55 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 40 Blau bezeichnete Bauten: Bei den blau bezeichneten Bauten handelt es sich um Bauten, die für das Ortsbild des Weilers in ihrer Gesamterscheinung von Bedeutung sind. Neben dem Kubus sollen bei den blau bezeichneten Bauten auch die wesentlichen Fassadenelemente erhalten bleiben. Blau bezeichnete Ökonomiebauten dürfen soweit möglich ebenfalls für Wohnnutzungen umgenutzt werden. Ihr äusseres Erscheinungsbild (i.d.R. Holzfassade, Scheunencharakter) soll jedoch erhalten werden. Grau bezeichnete Bauten: Bei grau bezeichneten Bauten muss der Kubus weitgehend beibehalten werden. Die Fassadengestaltung kann sich von der bisherigen Erscheinung unterscheiden. Sofern eine gute Einordnung gewährleistet ist, kann daher das Gebäude als Ersatzbau auch effektiv optisch der neuen Nutzung entsprechen. Wenn keine Firstrichtung eingetragen ist, ist die Firstrichtung des Ersatzbaus frei. Seite 56 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 40 Bauweise Ersatzbauten, Umbauten und Umnutzungen

40.1 In den Kernzonen KW von Wald sind grundsätzlich nur Ersatzbauten, Umbauten und Umnutzungen zulässig. Neubauten sind unzulässig. Der Uferstreifen bzw. Gewässerraum ist von Bauten und Anlagen freizuhalten (Art. 41c GSchV). Änderungen bei bestehenden Bauten, welche teilweise oder gänzlich im Uferstreifen bzw. Gewässerraum liegen, sind nur nach Massgabe von § 357 PBG erlaubt (Umbauten, innere Erweiterungen, Nutzungsänderungen, nicht aber neubauähnliche Umgestaltungen). Für äussere Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten im Uferstreifen bzw. Gewässerraum ist eine Einzelfallbeurteilung nötig. Sie sind grundsätzlich nur bewilligungsfähig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und standortgebunden sind. Blau bezeichnete Bauten

40.2 Die in den Weilerkernzonenplänen blau eingetragenen Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung der Lage, der Grundfläche, der wesentlichen Fassadenelemente, des gesamten Gebäudeprofiles und des Daches umgebaut, umgenutzt oder ersetzt werden.

Geringfügige Abweichungen können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildes, des Gewässeroder Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherheit liegt.

Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Art. 20 Abs. 2. Grau bezeichnete Bauten

40.3 Die in den Weilerkernzonenplänen grau eingetragenen Gebäude dürfen unter weitgehender Beibehaltung der Lage, der Grundfläche und des Gebäudeprofiles umgebaut, umgenutzt oder ersetzt werden.

Ist in den Kernzonen eine Firstrichtung eingetragen, ist die Hauptfirstrichtung in der Regel einzuhalten. Sie kann um 90° gedreht werden, wenn dies zur besseren Nutzung von Solarenergie erforderlich ist und dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes entsteht.

Weitere Abweichungen können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildes, des Gewässer- oder Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherheit liegt.

Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Art. 20 Abs. 2.

Seite 57 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 40 (Fortsetzung) Rot bezeichnete Bauten: Rote Bauten sind grossvolumige Ökonomiegebäude, bei welchen die Belichtung und die Gebäudestrukturen nicht auf Wohnnutzungen ausgerichtet sind und welche für das Ortsbild mit ihrem Scheunencharakter weniger von Bedeutung sind. Die Zulässigkeit der Umnutzungen wird auf 80 % beschränkt. Die nicht umnutzbaren Räume sollen für Garagen, Veloräume und weitere Nebenräume genutzt werden. Als Ersatzbauten dürfen rote Bauten innerhalb der heutigen Stellung durch einen entsprechend verkleinerten Ersatzneubau (max. 80 %) ersetzt werden. Die Grundmasse haben dann denjenigen der Kernzone II gemäss Art. 37.1 (Blattenbach, Heferen, Oberlaupen) zu entsprechen. Braun bezeichnete Bauten:

Braun bezeichnete Bauten haben Bestandesgarantie. Eine Umnutzung für kleingewerbliche Zwecke ist möglich, für Wohnen hingegen ausgeschlossen. Seite 58 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Rot bezeichnete Bauten / Umnutzungsbeschränkung

40.4 Die in den Weilerkernzonenplänen rot bezeichneten Bauten (Ökonomiegebäude) dürfen zu 80 % des bestehenden Altbauvolumens für Wohn- und Arbeitszwecke umgenutzt oder innerhalb der heutigen Stellung durch einen entsprechend verkleinerten Ersatzbau ersetzt werden.

Abweichungen von der heutigen Stellung können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildes, des Gewässer- oder Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherheit liegt.

Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Art. 20 Abs. 2.

Bei einem Ersatzbau gelten hinsichtlich Geschosszahlen und Gebäudehöhe die Grundmasse der KII gemäss Art. 37.1 (Blattenbach, Heferen, Oberlaupen)

40.5 Bei Umnutzungen sind die erforderlichen Parkplätze für Bewohner gemäss Art. 15 soweit möglich in Garagen innerhalb der bestehenden Gebäudehüllen anzuordnen.

40.6 Ist in den Weilerkernzonenplänen ein Fassadenbereich festgelegt, so ist die Fassade eines Ersatzbaus innerhalb der bezeichneten Lage anzuordnen. Die eingetragene Hauptfirstrichtung ist beizubehalten. Braun bezeichnete Bauten

40.7 Die in den Weilerkernzonenplänen braun bezeichneten Gebäude haben Bestandesgarantie. Sie dürfen für Kleingewerbe umgenutzt werden. Der ersatzlose Abbruch ist zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes entsteht. Ausserhalb des Gewässerraumes ist der Ersatzbau im bestehenden Gebäudeprofil für die bisherige Nutzung oder eine kleingewerbliche Nutzung möglich.

Geringfügige Abweichungen von der heutigen Stellung können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildes, des Gewässer- oder Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherheit liegt.

Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Art. 20 Abs. 2. Bestehende besondere Gebäude (grün bezeichnet)

40.8 Die in den Weilerkernzonenplänen grün bezeichneten besonderen Gebäude haben Bestandesgarantie. Der ersatzlose Abbruch ist zulässig.

Seite 59 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 41 In den Grünräumen sind weilerkernzonenfremde Anlagen wie beispielsweise Swimmingpools und Parkplätze nicht erwünscht. Die Fläche der Grünräume kann abgetauscht/verschoben werden, solange ein zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt. Ein solcher Abtausch ist bewilligen zu lassen. Seite 60 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 41 Umgebungsschutz

41.1 Für alle Umgebungsflächen gemäss Art. 41.2.1, 41.2.2, 41.3, 41.4.1 und 41.4.2 gilt: Der Uferstreifen bzw. Gewässerraum ist von Bauten und Anlagen freizuhalten (Art. 41c GSchV). Änderungen bei bestehenden Bauten, welche teilweise oder gänzlich im Uferstreifen bzw. Gewässerraum liegen, sind nur nach Massgabe von § 357 PBG erlaubt (Umbauten, innere Erweiterungen, Nutzungsänderungen, nicht aber neubauähnliche Umgestaltungen). Für äussere Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten im Uferstreifen bzw. Gewässerraum ist eine Einzelfallbeurteilung nötig. Sie sind grundsätzlich nur bewilligungsfähig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und standortgebunden sind. Grünraum

41.2.1 Die in den Weilerkernzonenplänen bezeichneten Grünräume sind als begrünte Freiräume zu erhalten. Die Grünräume sollen einen sanften Übergang zur Landschaft offenhalten. Zulässig sind Gärten, Sitzplätze, Spielgeräte sowie einzelne Gartenhäuser und Schöpfe bis 10 m2 Grundfläche und 3 m grösste Höhe gemäss BBV II und Auslaufbereiche für Tiere, deren Ausbildung sowie landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Bauten und Anlagen innerhalb des Waldabstandes benötigen eine forstrechtliche Bewilligung. Ein untergeordneter Abtausch von Grünraumflächen ist gestattet, wenn ein flächengleicher und zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt.

41.2.2 In den speziell bezeichneten Grünräumen besteht ein Bauverbot für jegliche Bauten und Anlagen.

Seite 61 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 41 (Fortsetzung) Mit der überlagernden Schraffur "Schulanlagen" werden Grünräume oder weitere Aussenräume bezeichnet, in welchen auch weitergehende Anlagen für Schule und Sport zulässig sind und in welchen auch grossflächigere Versiegelungen möglich sind. Seite 62 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Schulanlagen

41.3 In den in den speziell bezeichneten Grünräumen Schulanlagen sind ergänzend zu Art. 41.2.1 Aussenanlagen für Schulanlagen zulässig. Zulässig sind Rasenflächen für Sport und Erholung, Spielplätze mit entsprechenden Spielgeräten, Schöpfe für Material bis 10 m2 Grundfläche und 3 m grösste Höhe gemäss BBV II, Anlagen zur Tierhaltung, Schulgarten, Feuerstelle sowie weitere Aussenanlagen die in Zusammenhang mit der Nutzung erforderlich sind. In den speziell bezeichneten weiteren Aussenräumen Schule sind zudem auch versiegelte Plätze für Sport und Freizeit (Pausenplatz, Unihockeyplatz, Tartanplatz, Tartanbahn etc.) sowie bedarfsweise auch Schulhausneubauten zulässig. Ein flächengleicher Abtausch zwischen Grünräumen und weiteren Aussenräumen Schulanlagen innerhalb der Anlage ist zulässig.  Weitere Aussenräume

41.4.1 In den weiteren Aussenräumen sind besondere Gebäude zulässig. Grössere versiegelte Flächen sind zu vermeiden. Vorplätze sollen chaussiert, gepflästert oder mit anderen nicht bodenversiegelten Belägen versehen werden und sich mit Gärten/Grünräumen harmonisch abwechseln. Vorbehalten bleiben gewässerschutzrechtliche Vorgaben.

41.4.2 In den speziell bezeichneten weiteren Aussenräumen Forstwirtschaft / Holzwirtschaft sind Anlagen und Installationen für die forstwirtschaftliche Nutzung und Holzverarbeitung zulässig. Die Lagerung von Holz und anderen Naturmaterialien ist zulässig.

Seite 63 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 42 Nutzweise Als nicht störendes Gewerbe gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebes ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt. Als mässig störendes Gewerbe gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Zu Art. 43 Grundmasse Baumassenziffer vgl. Wegleitung S. 74 Gemäss § 49 PBG kann die Gemeinde die Gebäudelänge bestimmen. Sie wird nach § 28 ABV gemessen (Quelle Anhang ABV): Gebäudelänge (flächenkleinstes Rechteck) Gebäude-, First- und Gesamthöhe gemäss § 278 ff PBG und § 29 ABV Gesamthöhe Firsthöhe Gebäudehöhe  Seite 64 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung E Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Art. 42 Nutzweise Wohnen, nicht störende und mässig störende Betriebe

In den Wohnzonen (W) sind nicht störende Betriebe zulässig, in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung (WG) auch mässig störende Betriebe. Art. 43 Grundmasse Massvorschriften

43.1 Massvorschriften für neue Bauten: Zone W 1.1 W 1.4 W 1.8 W 2.4 W 2.8 WG 2.0 WG 2.6 WG Baumassenziffer (m3/m2)

–Hauptgebäude

–Besondere Gebäude

–verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen

dienen 1.1 1.4 1.8 2.4 2.8 2.0 2.6 2.8
0.2 0.2 0.2 0.3 0.3 0.2 0.3 0.3
0.1 0.1 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2 0.2

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 52) verbindlich lesbar.

Gebäudehöhen (max.) [m]

–bei Flachdächern ohne Attikageschoss

- bei Schrägdach oder Attika 10.5 10.5 10.5 14 17 11 15 17
7.5 7.5 7.5 10.5 14 8 11.5 14
Firsthöhe (max.) [m] 5 5 5 7 7 5 7 7

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 52) verbindlich lesbar.

Grenzabstände* (min.) [m]

–kleiner Grundabstand

–grosser Grundabstand 4 9 4 9 5 10 5 10 6 12 4 8 5 10 6 12

–Zuschlagsfreie [m]

Fassadenlänge 20 20 18 18 16 18 16 16
- Mehrlängenzuschlag 1/4 der Mehrlänge, höchstens 5 m
Gebäudelänge (max.) [m] 25 25 35 40 40 40 50 50

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 52) verbindlich lesbar.

* Die Grenzabstände gelten für Hauptgebäude und verglaste Vorbauten.  

Seite 65 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Erleichterungen bei Anordnung der Abstellplätze im Hauptgebäude Zuschlag der BZ von besonderen Gebäuden bis max. 0,2 m3/m2 bei Integration der PP ins Hauptgebäude gew. Terrain nicht an BZ anrechenbares Bauvolumen  Zu Art. 44 Dachgestaltung Einschnitte, Ochsenaugen und Dachflächenfenster sollen im Interesse einer ruhigen Dachlandschaft zurückhaltend eingesetzt werden. Dacheinschnitt Dachflächenfenster Ochsenauge  Seite 66 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Geschosszahl

43.2 Die Aufteilung der zulässigen Nutzung auf Dach-, Voll- und Untergeschosse ist im Rahmen der erlaubten Gebäude- und Firsthöhen frei. Erleichterungen bei Anordnung der Abstellplätze im Hauptgebäude

43.3 In allen Wohnzonen und WG-Zonen kann die Baumassenziffer für besondere Gebäude bis maximal 0.2 m3/m2 der Baumassenziffer für Hauptgebäude zugeschlagen werden, sofern die Pflichtparkplätze – ohne Besucherparkplätze – im Hauptgebäude erstellt werden und die Baumassenziffer des Hauptgebäudes belasten. Entsprechend dem Zuschlag zum Hauptgebäude vermindert sich das restliche Bauvolumen für besondere Gebäude. Grosser Grundabstand

43.4 Der grosse Grundabstand gilt wahlweise für die stärker gegen Süden oder Westen gerichtete Gebäudelängsseite, der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten. Mehrlängenzuschlag

43.5 Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden die Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand den kleinen Grundabstand unterschreitet, zusammengerechnet. Art. 44 Dachgestaltung Ruhige Gesamtwirkung

44.1 Alle Dachelemente sind so aufeinander abzustimmen, dass eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Dachaufbauten

44.2 Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, wenn sie sich in ihrer Anzahl, ihrer Form, Dimension, Gestaltung und Materialisierung gut in den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. Die Gesamtbreite ist frei. Im zweiten Dachgeschoss sind keine Dachaufbauten zulässig.  

Seite 67 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 44 (Fortsetzung) Dachgestaltung Die Anordnung des Attikageschosses ist entsprechend folgendem Schema hangseitig fassadenbündig zulässig: Zu Art. 45 Vorbauten Für die Verkehrssicherheit sind insbesondere die Sichtdistanzen von Bedeutung. Diese dürfen durch Vorbauten nicht beeinträchtigt werden. Seite 68 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Dachdurchbrüche

44.3 Dachdurchbrüche (Aufbauten, Einschnitte, Dachflächenfenster) haben sich pro Hauptdachseite auf maximal zwei Grundformen zu beschränken. Im zweiten Dachgeschoss sind Dachflächenfenster mit einer Glasfläche von maximal 0.35 m2 und Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie zulässig, sofern die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt werden. Dachflächen-Lichtbänder

44.4 Dachflächen-Lichtbänder sind zulässig, wenn sie sich gut in das Dach und den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. Abweichungen

44.5 Abweichungen von Art. 44.3 sind möglich, wenn eine bessere Gesamtwirkung nachgewiesen werden kann. Dachgestaltung bei Flachdächern

44.6 Es ist ein Attikageschoss zulässig. Bei talseitig orientierten Fassaden sind Attikageschosse zurückversetzt anzuordnen, so dass sie unterhalb der 45°-Schnittlinie zwischen Dachfläche und Fassade liegen. Das Attikageschoss darf hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite die zulässige Gebäudehöhe unter Einbezug des Attikageschosses eingehalten ist und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschosses gemäss PBG.

44.7 Bauteile in massiver Bauweise wie Brüstungen u. dgl. dürfen nur fassadenbündig angeordnet werden, wenn sie innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe liegen.

44.8 Einzelne technisch bedingte Dachaufbauten sind nur bei Flachdächern ohne Attikageschoss zulässig. Art. 45 Vorbauten

An Gemeindestrassen dürfen einzelne zulässige oberirdische Gebäudevorsprünge (Balkone u. dgl.) bis maximal 2.5 m über den Strassenabstand hinausragen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.  

Seite 69 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 48 Allgemeine Bestimmungen Im Bereich Felsenkeller sind besondere Gebäude (inkl. Garagen) auch ausserhalb der Baufelder zulässig. Sie haben die entsprechende Überbauungsziffer einzuhalten. Im Gebiet Unterer Hömel werden bei der Baumassenziffer für Besondere Gebäude die Garagen ausgenommen. Garagen dürfen nur innerhalb von Baufeldern erstellt werden. Überbauungsziffer:  Seite 70 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung F Quartiererhaltungszonen Art. 46 Zweck

Zweck der Quartiererhaltungszonen ist die Erhaltung des Charakters der bestehenden Quartiere und die Ermöglichung einer massvollen, zeitgemässen Entwicklung. Art. 47 Verhältnis zu den Wohnzonen

Sofern in den Bestimmungen unter dem Abschnitt F nicht anders bestimmt, unterliegt die Quartiererhaltungszone Felsenkeller den Bestimmungen zu den Wohnzonen W 1.8, die Quartiererhaltungszone Unterer Hömel denjenigen der Wohnzone W 1.4. Art. 48 Allgemeine Bestimmungen Massvorschriften

48.1 Massvorschriften für neue Bauten Zone QUEZ F. QUEZ H. Baumassenziffer (max.) --- 1.5 m3/m2 Überbauungsziffer Hauptgebäude (max.) 20% --- Freiflächenziffer (min.) --- 20 % Gebäudehöhe (max.) 10.5 m 7.5 m Firsthöhe (max.) 3.0 m 3.0 m Überbauungsziffer für (max.) besondere Gebäude 2% jedoch min. 30 m2 --- besondere Gebäude ausgenommen (max.) oberirdische Garagen --- 0.2 m3/m2  

Seite 71 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 49 QUEZ Felsenkellerstrasse Im Bereich Felsenkellerstrasse besteht keine Einheitlichkeit der Firstrichtung, welche zu erhalten wäre. Dennoch soll trotz der Flexibilisierung in den Baubereichen durch die Überbauungsziffer eine Strukturierung erfolgen, welche durch die Firstrichtung (giebelständig oder traufständig) erreicht werden kann. Zu Art. 50 QUEZ Unterer Hömel Gemäss Art. 50.2 sind Anbauten als Flachdachbauten auszuführen und dürfen maximal unter den Dachvorsprung des Hauptgebäudes reichen.

Hauptgebäude Anbau Seite 72 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Baubereiche

48.2 Neubauten, Ersatzbauten, Anbauten und verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, sind nur innerhalb der im Quartiererhaltungszonenplan festgelegten Baubereiche anzuordnen und haben insgesamt die bezeichnete Baumassenziffer bzw. Überbauungsziffer einzuhalten.

48.3 Besondere Gebäude nach § 273 PBG sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Gestaltung und Eingliederung

48.4 Bauliche Veränderungen von Bauten und Anlagen müssen eine besonders gute Gesamtwirkung erzielen und den Charakter des Quartiers berücksichtigen. Oberirdische Parkplätze haben sich gut in die Umgebungsgestaltung oder den Strassenraum einzuordnen. Sie sind nach Möglichkeit mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. Art. 49 QUEZ Felsenkellerstrasse

49.1 Zu beachten sind insbesondere folgende quartierspezifische Merkmale: Im Bereich Felsenkeller ist die bestehende Kleinkörnigkeit zu bewahren. Eine Entwicklung ist hauptsächlich in die Höhe vorzusehen. Die bestehende Durchgrünung mit Gärten ist zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

49.2 Die im Quartiererhaltungszonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind grundsätzlich verbindlich. Drehungen um 90° können bewilligt werden, wenn dies zur besseren Nutzung von Solarenergie erforderlich ist. Art. 50 QUEZ Unterer Hömel

50.1 Zu beachten sind insbesondere folgende quartierspezifische Merkmale: Im Unteren Hömel ist die offene Bauweise samt Durchgrünung beizubehalten. Ersatz- und Neubauten sind zulässig. Sie haben die strukturellen Grundzüge der bestehenden Bebauung zu bewahren.

50.2 Anbauten an die bestehenden Wohnhäuser sind als Flachdachbauten auszuführen und dürfen in ihrer Höhe maximal unter den Dachvorsprung des Hauptgebäudes reichen.

50.3 Die im Quartiererhaltungszonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind für Neu- und Ersatzbauten verbindlich.  

Seite 73 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 51 Grundmasse Baumassenziffer nach §§ 254, 258 PBG und

12ABV (Quelle ABV)  Zu Art. 52 Nutzweise Als stark störendes Gewerbe gelten Betriebe mit Auswirkungen, welche ausschliesslich in der Industrie- und Gewerbezone IG 7.0 gestattet sind. Dazu zählen Produktionsbetriebe, die in Schichtarbeit betrieben werden. Seite 74 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung G Industrie- und Gewerbezonen Art. 51 Grundmasse Massvorschriften

51.1 Massvorschriften für neue Bauten: Zone IG 5.5 IG 7.0 Baumassenziffer (max.) 5.5 m3/m2 7.0 m3/m2 Freiflächenziffer (min.) 10 % 10 % Gebäudehöhe (max.) 10.5 m 13.5 m Firsthöhe (max.) 4.0 m 4.5 m Grenzabstand (min.) 3.5 m 3.5 m Abstand gegenüber anderen Zonen

51.2 Gegenüber Grenzen von Wohnzonen, Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung, Kernzonen und der Zone für öffentliche Bauten ist ein Abstand von 10 m einzuhalten. Art. 52 Nutzweise Mässig und stark störende Betriebe

52.1 In den Industrie- und Gewerbezonen sind neben Industrie- und Gewerbebauten auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.

52.2 In der Zone IG 5.5 sind mässig störende Betriebe zulässig, in der Zone IG 7.0 auch stark störende Betriebe.

52.3 Grossläden (über 1'000 m2 Verkaufsfläche gemäss Definition § 4 BBV II) sind unzulässig. Art. 53 Gestaltung Fassadengliederung

Grossflächige Fassaden sind baulich oder durch geeignete Bepflanzung zu gliedern.    

Seite 75 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 54 Nutzweise Innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe ist die Zahl der Unter-, Voll- und Dachgeschosse nicht beschränkt. Die zulässige Firsthöhe ergibt sich aus § 281 PBG. Die bauliche Dichte wird durch die primären Bauvorschriften bestimmt (Grenzabstand und Höhe). Die Länge ist nicht beschränkt. Zu Art. 58 Geschlossene Bauweise zulässige Gebäudelänge

z.B. Reiheneinfamilienhaus Seite 76 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung H Zone für öffentliche Bauten Art. 54 Grundmasse Gebäudehöhe

54.1 In der Zone für öffentliche Bauten darf die Gebäudehöhe maximal 17 m betragen. Grenzabstand

54.2 Bezüglich Grenzabständen gegenüber Grundstücken in einer Wohnzone gelten die Vorschriften der jeweils angrenzenden Zone bis auf eine Tiefe von 10 m ab Zonengrenze. Art. 55 Gestaltung Gestaltungsanforderungen an öffentliche Bauten

Öffentliche Bauten und Anlagen sollen zusammen mit ihrem Umschwung so gestaltet sein, dass sie sich ortsbaulich und architektonisch gut in die Siedlungsstruktur einordnen. J Erholungszone Art. 56 Nutzweise

Die Erholungszone Sännweid bezweckt die Nutzung als Skisprunganlage. Art. 57 Bauvorschriften

Besondere Gebäude (§ 273 PBG) sowie spezifische, für die Skisprunganlage erforderliche Bauten und Anlagen sind zugelassen. IV BESONDERE INSTITUTE Art. 58 Geschlossene Bauweise Geschlossene Bauweise in allen Zonen zulässig

Die geschlossene Bauweise ist bis zur zulässigen Gebäudelänge gestattet.  

Seite 77 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 59 Terrassenhäuser

2Stufen unten:

2Stufen oben: 5. Stufe (nicht in W 1.1) 4. Stufe 3. Stufe 2. Stufe 1. Stufe Zu Art. 60 Gestaltungsplanpflichtgebiete Bei den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht handelt es sich um besondere Situationen, bei welchen eine sorgfältige Planung der Bebauung erforderlich ist. Die künftige Bebauung innerhalb der speziell bezeichneten Gebiete ist daher mit einem Gestaltungsplan festzulegen. Der Gestaltungsplan hat Zahl, Lage, äussere Abmessungen der Bauten sowie die Nutzweise und den Aussenraum verbindlich festzulegen. Seite 78 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 59 Terrassenhäuser Zulässigkeit

59.1 Terrassenhäuser und ähnliche Bauformen sind in den Zonen W 1.1, W 1.4, W 1.8 und WG 2.0 gestattet; sie unterliegen nicht den Einschränkungen der Bauordnung über die Gebäudelänge und den Mehrlängenzuschlag. Anordnung der Geschosse

59.2 Die Geschosse sind so zu versetzen, dass eine optimale Anpassung an die Hangneigung entsteht. Der Gemeinderat kann verlangen, dass die einzelnen Geschosse seitlich gestaffelt werden, wenn so eine bessere Einordnung in die Umgebung entsteht. Anzahl Stufen

59.3 In der Zone W 1.1 sind vier Stufen, in den übrigen Zonen maximal fünf Stufen zulässig, von denen höchstens die obersten zwei oder die untersten zwei senkrecht übereinander liegen dürfen. Art. 60 Gestaltungsplanpflichtgebiete Allgemeine Anforderungen

60.1 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete besteht die Gestaltungsplanpflicht. Folgende allgemeine Anforderungen sind zu erfüllen:

a Die Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG sind einzuhalten.

b Eine verdichtete Bauweise ist erforderlich.

c Es sind eine ökologische Bauweise und CO2-neutrale Energiesysteme vorzusehen. Insgesamt hat der Heizenergiebedarf mindestens 10 % unter den jeweils gesetzlichen Vorgaben der Wärmedämmvorschriften zu liegen. Der Nachweis hat mit der Eingabe der übrigen Baugesuchsakten zu erfolgen. Die ökologischen Anforderungen können für bestehende Bauten reduziert oder weggelassen werden, wenn dies aus denkmalpflegerischer oder ortsbaulicher Sicht angezeigt ist.

d Die Überbauung hat eine gute Durchlässigkeit für Fussgänger (öffentlich zugängliche Fusswegverbindungen) aufzuweisen.

e erhöhter Lärmschutz, so dass für Wohnnutzungen auch in Zonen mit ES III die Einhaltung der IGW ES II sichergestellt ist.  

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Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Gebietsspezifische Anforderungen Ulmenstrasse/Brugglen

60.2 Für das Gebiet Ulmenstrasse/Brugglen gelten zudem folgende Anforderungen:

–Eine ökologische Vernetzung der Lebensräume Wald und Gewässer sowie allfällige Hochwasserschutzmassnahmen sind sicherzustellen. Sack

60.3 Für das Gebiet Sack gelten zudem folgende Anforderungen:

–Auf den bestehenden inventarisierten Altbau des Altersheims ist angemessen zu reagieren. Die strukturprägende Ansicht mit Pflegezentrum, Schulhaus und Altersheim ist zu bewahren.

–Die Erschliessung ist für die gesamte Fläche bis zur Binzholzstrasse zu planen.

–Trotz der Hanglage sind Abgrabungen, Stützmauern etc. zurückhaltend vorzusehen.

–Die Aussichtslage der hinterliegenden Bebauung ist bestmöglich zu gewährleisten.

–Die Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV ist sicherzustellen. Asylstrasse

60.4 Für das Gebiet Asylstrasse gelten zudem folgende Anforderungen:

–Der bestehende Altbau des Pflegezentrums ist zu integrieren. Die strukturprägende Ansicht mit Pflegezentrum, Schulhaus und Altersheim ist zu bewahren.

–Im Falle eines Ersatzbaus sind die bestehende Volumetrie, die Silhouette und die Fassadenstruktur wiederherzustellen.

–Die Erschliessung ist möglichst direkt und für das Wohnumfeld schonend vorzusehen. Oberfeld

60.5 Für das Gebiet Oberfeld gelten zudem folgende Anforderungen:

–Trotz der Hanglage sind Abgrabungen, Stützmauern etc. zurückhaltend vorzusehen.

–Die Aussichtslage der hinterliegenden Bebauung ist bestmöglich zu gewährleisten.

–Es ist eine landschaftsschonende Erschliessung einzuplanen.

–Die Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV ist sicherzustellen.  

Seite 81 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO  Zu Art. 60 (Fortsetzung) Felsenau Das Areal Felsenau liegt unmittelbar beim Bahnhof. Hier ist eine Verdichtung für Wohnen erwünscht. Gleichzeitig ist aufgrund der zentrumsnahen Lage ein Gewerbeanteil gefordert. Der Übergang zur Kernzone erfordert eine gute Eingliederung. Zudem sollen historisch wertvolle Teile erhalten werden. Die zulässige Baumasse kann mit den Boni gemäss Art. 61 auf den Wert des ursprünglichen Industrie- und Gewerbegebietes von 5.5 m3/m2 (4.0 + 0.5 Energiebonus + 0.5 Ökobonus + 0.5 Sozialbonus = 5.5 ) erhöht werden. Seite 82 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Bahnhof

60.6 Für das Gebiet Bahnhof gelten zudem folgende Anforderungen:

–Es ist ein städtebauliches Konzept mit vertretbarer baulicher Dichte vorzusehen, welches die Bahnhofstrasse, den Bahnhofplatz und die umgebenden Teilareale räumlich definiert und strukturell weiterentwickelt.

–Es sind Angebote für publikumsorientierte Nutzungen zu schaffen, welche den öffentlichen Raum beleben.

–Die Erschliessung und Parkierung sind optimal zu organisieren.

–Attraktive öffentliche Freiräume mit Wegbeziehungen zum Nordholzwald sind zu gewährleisten.

–Für den Nordholzbach sind allfällige erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umzusetzen. Felsenau

60.7 Für das Gebiet Felsenau gelten zudem folgende Anforderungen:

–Historisch interessante Bauteile – insbesondere der Langbau – sind zu erhalten und zeitgemäss zu ergänzen.

–Der Gewerbeanteil muss jederzeit mindestens 20 % betragen.

–Die Überbauung muss der bahnhofnahen, zentralen Lage entsprechen. Dementsprechend darf bei Einhaltung der Gestaltungsplanpflichtanforderungen eine Baumasse von maximal 4.0 m3/m2 zuzüglich allfälliger Boni gemäss Art. 61.5 – 61.7 realisiert werden. Die Boni betragen je 0.5 m3/m2.

–Die Bebauung soll einfache, ruhig gestaltete Baukörper aufweisen. Das Dach ist als Schrägdach oder Flachdach auszubilden. Attikageschosse sind nicht zulässig.

–Die Gesamthöhe (Gebäudehöhe zuzüglich Firsthöhe) darf max. 22.5 m betragen.

–Die Gebäudehöhen sind zur Kernzone angemessen zu staffeln.

–Der Hochwasserschutz ist mit einer landschaftlich und ortsbaulich guten Lösung sicherzustellen.  

Seite 83 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 60 (Fortsetzung) Waldau - Winkel Die Bauten auf dem Areal Waldau - Winkel sollen erhalten werden. Da sich diese jedoch schlecht für gewerbliche Nutzungen eignen, sind Umnutzungen sowie Ergänzungsbauten vorgesehen. Die zulässige Baumasse kann mit den Boni gemäss Art. 61 auf den Wert des ursprünglichen Industrie- und Gewerbegebietes von 5.5 m3/m2 (4.0 + 0.5 Energiebonus + 0.5 Ökobonus + 0.5 Sozialbonus = 5.5) erhöht werden.  Zuständigkeit Gestaltungspläne im Rahmen der Bauvorschriften der BZO bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Gestaltungspläne mit von der BZO abweichenden Inhalten bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Sofern sie jedoch nur soweit von der Grundordnung abweichen als im Zweckartikel des jeweiligen Gestaltungsplanpflichtgebietes vorgesehen ist, ist gemäss 60.11 weiterhin die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich. Sowohl private als auch öffentliche Gestaltungspläne sind vom Kanton zu genehmigen. Seite 84 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Waldau - Winkel

60.8 Für das Gebiet Waldau - Winkel gelten zudem folgende Anforderungen:

–Historisch interessante Bauteile sind zu erhalten und zeitgemäss zu ergänzen.

–Bei Einhaltung der Gestaltungsplanpflichtanforderungen für die Neubauten darf eine Baumasse von maximal 4.0 m3/m2 zuzüglich allfälliger Boni gemäss Art. 61.5 – 61.7 realisiert werden. Die Boni betragen je 0.5 m3/m2. Der Gewerbeanteil muss jederzeit mindestens 50 % betragen. Rosental

60.9 Für das Gebiet Rosental gelten zudem folgende Anforderungen:

–Für Neubauten wie Alterspflegezentrum, Alterswohnheim u. dgl., welche im öffentlichen Interesse stehen, sind eine Gebäudehöhe von max. 17.0 m und eine Firsthöhe von max. 5.0 m zulässig. Bei der Umgebungsgestaltung ist in besonderem Masse auf die Bedürfnisse der Bewohner Rücksicht zu nehmen.

–Die Neubauten sind mit Rücksicht auf die Lage im Kernzonenbereich und die angrenzende Bebauung vorzusehen. Bestehende Liegenschaften

60.10 Untergeordnete bauliche Veränderungen an bestehenden Liegenschaften sind in allen Gestaltungsplanpflichtgebieten im Mass der Grundordnung ausserhalb eines Gestaltungsplanverfahrens zulässig, sofern sie den Zielsetzungen der Gestaltungsplanpflicht nicht zuwiderlaufen. Zuständigkeit

60.11 Wenn die Grundordnung, die allgemeinen sowie die gebietsspezifischen Anforderungen erfüllt sind und die Erleichterungen nicht überschritten werden, liegt die Zuständigkeit der Zustimmung zu den Gestaltungsplänen beim Gemeinderat.  

Seite 85 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 61 Arealüberbauungen Die allgemeinen Anforderungen an Arealüberbauungen sind in den §§ 69 – 73 PBG umschrieben. Es gilt folgendes Prinzip: GUTE ÜBERBAUUNG = DICHTEBONUS Arealüberbauungen müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein. Sie können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. Die Anforderungen werden insbesondere anhand folgender Merkmale geprüft: • Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landwirtschaftlichen Umgebung • kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude • Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen • Wohnlichkeit und Wohnhygiene • Versorgungs- und Entsorgungslösung • Art und Grad der Ausrüstung Zur Beurteilung der Einordnung ist ein Modell einzureichen, das die angrenzenden Nachbarliegenschaften enthält. Ein Arbeitsmodell 1:500/1:1000 genügt in der Regel für diesen Zweck. Der Bonus für Arealüberbauungen wird in drei Teile aufgeteilt. Bei einer Arealüberbauung gemäss den Anforderungen von § 71 PBG wird nur der allgemeine Bonus gegeben. Die anderen beiden Boni werden nur gegeben, wenn die entsprechenden Energie-, Ökologie- und Sozialanforderungen nachgewiesen werden. Da die Überbauungen in den Gestaltungsplanpflichtgebieten die Anforderungen an

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.