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Art. 265 · für Strassen 6.0 m und für Wege 3.5 m

BZO Wald · S. 12 · Original-PDF

PBG für Strassen 6.0 m und für Wege 3.5 m. Fusswege, Radwege sowie Zufahrtswege gemäss den Zugangsnormalien gelten als Wege. Als Strassen sind demgegenüber alle Zugänge von mehr als 3.5 m Breite zu verstehen. Zu Art. 7 Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) des Bundes lässt den Ausschluss von Aussenantennen nur beschränkt zu. Gemäss Art. 53 RTVG kann das Errichten von Aussenantennen nur in bestimmten Gebieten verboten werden. Seite 12 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 3 Verdichtung Kommunale Nutzungszonen und Empfindlichkeitsstufen

Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist bei neuen Bauten gemäss Art. 32.5, 37.1, 39.1, 47.1 oder 56 mindestens 80 % der maximal zulässigen Baumasse auf den von der Baueingabe erfassten Grundstücken zu realisieren. Andernfalls ist mit der Baueingabe der Nachweis zu erbringen, dass diese 80 % der zulässigen Baumasse auch nach der Erstellung der bewilligten neuen Bauten jederzeit erreicht werden können. Art. 4 Ausschluss von Freileitungen Erdverlegte Erschliessungsanlagen

In den Kernzonen und den Wohnzonen mit besonderem Eingliederungsbedürfnis und bei Arealüberbauungen sind neue leitungsgebundene Erschliessungsanlagen wie Strom, Telefon, TV etc. erdverlegt auszuführen. Art. 5 Messweise Gebäudehöhe bei Verkehrsbaulinien Baulinienabstände nicht massgebend

Die Messweise der Gebäudehöhe aufgrund der Verkehrsbaulinien wird in allen Zonen ausgeschlossen. Art. 6 Abstand gegenüber Strassen und Wegen Reduzierter Abstand für unterirdische Gebäude

Für unterirdische Gebäude und Gebäudeteile ausserhalb der Kernzonen gilt ein Abstand von 2.5 m gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen, Plätzen sowie öffentlichen Wegen. Art. 7 Aussenantennen Ausschluss von Aussenantennen

In den Kernzonen und den Wohnzonen mit besonderem Eingliederungsbedürfnis ist die Erstellung von Aussenantennen für die Radio- und Fernsehprogramme untersagt, für die ein Anschluss an die bestehende Gemeinschaftsantennenanlage besteht.  

Seite 13 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO  Zu Art. 8 Das Fernmeldegesetz (FMG) bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Mobilfunkantennen können daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.  Zu Art. 9 Besondere Gebäude Definition Gemäss § 273 PBG dienen "Besondere Gebäude" nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen, und die grösste Höhe beträgt 4.0 m, bei Schrägdächern 5.0 m. Oberirdische Garagen, Schöpfe, Gartenhäuser etc. sind also besondere Gebäude. Abstände Besondere Gebäude können nach § 273 PBG in einem Abstand von 3.5 m von anderen Gebäuden bzw. von der Grundstücksgrenze erstellt werden. Gemäss § 270 Abs. 3 kann durch nachbarliche Vereinbarungen ein Näherbaurecht begründet werden. Grösse Bezüglich der maximalen Grösse ist in den Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Art. 43 und in den Quartiererhaltungszonen Art. 48 zu beachten (Baumassenziffer). Seite 14 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 8 Mobilfunkantennen

8.1 Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In der Industrie- und Gewerbezone sowie in der Zone für öffentliche Bauten können überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung erstellt werden.

8.2 Als solche visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Industrie- oder Gewerbezonen 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten mit ES III 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 4. Priorität: Kernzonen Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig.

8.3 Die Betreiber erbringen für als solche visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen. Art. 9 Besondere Gebäude Abstände

Für besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG gelten die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften. Solche Gebäude dürfen ohne nachbarliche Zustimmung an die nachbarliche Grenze gestellt werden, wenn sie an ein bestehendes, nachbarliches Gebäude angebaut werden. Sie werden bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht miteingerechnet.  

Seite 15 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 10 Terraingestaltung Das gestaltete Terrain ist auf das gewachsene (bestehende) Terrain abzustimmen. Grosse Geländeveränderungen sind grundsätzlich unerwünscht. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit baubewilligungspflichtigen Bauten stehen, sind gemäss § 1 Bauverfahrensverordnung bewilligungspflichtig, wenn: • sie die Höhe von 1.0 m und/oder • 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche, höchstens aber 500 m2, überschreiten.  Seite 16 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 10 Terraingestaltung Grundsatz

10.1 Das gestaltete Terrain ist auf das gewachsene Terrain abzustimmen. Abweichungen bis 1.20 m sind zulässig. Grössere Abweichungen können bei guter Gestaltung und besonderen Verhältnissen bewilligt werden. Zum Beispiel bei: - steilen Hanglagen - wenn das gestaltete Terrain dem jeweiligen Strassenniveau

angepasst wird Veränderungen des gewachsenen Terrains dürfen höchstens die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen. Ausnahme

10.2 Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie – auf einer maximalen Fassadenlänge von 6.0 m – Ein- und Ausfahrten von Garagen. Art. 11 Begrünung Pflicht zur Begrünung

11.1 Die Begrünung von geschlossenen Fassaden kann im Baubewilligungsverfahren verlangt werden. Flachdächer von Hauptgebäuden sind, sofern sie nicht als begehbare Terrasse oder für Solaranlagen genutzt werden, zu begrünen.

11.2 Stützmauern dürfen ohne seitliche Staffelung nicht mehr als 2.0 m sichtbare Höhe aufweisen. Höhere Stützmauern sind um mindestens 0.5 m seitlich zurückzustaffeln. Bei einer Länge von mehr als 6 m sind sie zudem zu begrünen.  

Seite 17 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 12 Spiel-, Garten und Ruheflächen Laut § 248 PBG besteht bei Mehrfamilienhäusern eine Erstellungspflicht für Spiel- und Ruheflächen. Sie müssen als Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung gemäss § 321 PBG im Grundbuch gesichert werden. Zu Art. 13 Abfallbeseitigung und Kompostierung Gemäss § 249 PBG und § 38 BBV I müssen die Voraussetzungen für die Kehrichtbeseitigung und die Kompostierung geschaffen werden. Die vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien sowie Beispiele über die Anlage von Kompostierplätzen können beim Bauamt bezogen werden. Zu Art. 14 Zweiradabstellplätze, Kinderwagen Es ist wichtig, dass genügend und bequem zugängliche Abstellplätze für Velos und andere zweirädrige Fahrzeuge sowie Kinderwagen bereitgestellt werden. Die Koordinationsstelle empfiehlt die Zahl der Abstellplätze entsprechend den Richtwerten der VSS-Norm SN 640 065-2011. Veloabstellplätze werden auch in Reduktionsgebieten nicht reduziert. Prinzipskizze Platzbedarf gemäss Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr. 7, Veloparkierung, Handbuch, ASTRA, VkS 2008 Eine gute Beleuchtung und Einsehbarkeit verringert die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus. Zur weiteren Verbesserung der Qualität der Abstellplätze empfiehlt es sich, die Abstellplätze für Velos und für Kinderwagen räumlich zu trennen. Seite 18 von 112

Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung Art. 12 Spiel-, Garten- und Ruheflächen Anforderungen

12.1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Familienwohnungen sind Kinderspiel- sowie Garten- oder Ruheflächen zu errichten und dauernd zu erhalten.

12.2 Spiel-, Garten- und Ruheflächen müssen min. 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche umfassen, in den Kernzonen min. 10 %.

12.3 Sie sind an besonnter Lage, möglichst abseits vom Verkehr anzulegen und zweckmässig zu gestalten sowie auszurüsten. Art. 13 Abfallbeseitigung und Kompostierung Abfalltrennung und Kompostplatz

13.1 Bei allen Gebäuden, wo Küchen- und/oder Gartenabfälle anfallen, ist an geeigneter Stelle ein Kompostplatz herzurichten, sofern kein Quartierkompostplatz besteht.

13.2 Bei Neu-, Um- und Ausbauten von Mehrfamilienhäusern sind an geeigneten Stellen genügend Containerplätze zu schaffen. Art. 14 Zweiradabstellplätze, Kinderwagen Anordnung und Zahl

14.1 Bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und/oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellflächen bereitzustellen.

14.2 Es sind mindestens doppelt so viele gedeckte Zweiradabstellplätze vorzusehen wie Autoabstellplätze (Normbedarf gemäss Art. 15).  

Seite 19 von 112 Gemeinde Wald ZH – Wegleitung BZO Zu Art. 15 Autoabstellplätze Die Erstellung von Autoabstellplätzen erfordert eine baurechtliche Bewilligung (vgl.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.