Art. 2 · Massgebende Pläne
BZO Wald · S. 94 · Original-PDF
BehiV • Verhältnismässigkeit § 6 - 7 BehiV Seite 94 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang ANHANG 2 Bauvorhaben Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Für folgende Bauvorhaben ist gemäss § 309 PBG eine baurechtliche Bewilligung nötig: a. die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke; b. Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt; c. den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen; d. Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen; e. die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung; f. wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen; g. Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaftung und Gartenbau; h. Mauern und Einfriedigungen; i. Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze; k. Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen; l. Aussenantennen;
m.Reklameanlagen; n. das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.
Seite 95 von 112 Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang Nicht bewilligungspflichtige Tatbestände Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen gemäss § 1 BVV folgende Tatbestände:
a)Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung3wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten;
b)Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden; c) Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;
d)Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten; e) Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen; f) nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 m2 je Betrieb;
g)nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion;
h)Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen; i) Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars; k) Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 10 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer andern Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Seite 96 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang Form und Inhalt eines Baugesuches Ein Baugesuch ist in jedem Fall der Gemeinde (Baubehörde) einzureichen und umfasst gemäss § 3 BVV grundsätzlich folgende Pläne (min. 3 – fach):
a)Kopie des Grundbuchplans, auf welcher die Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen sowie allfällige Baulinien dargestellt sind. Anstelle der Grundbuchplankopie kann auch ein anderer, vom Nachführungsgeometer verifizierter Plan gleichen Inhalts und im gleichen Massstab eingereicht werden.
b)Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:
–die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen;
–die Art der Baukonstruktion;
–die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen;
–die Dachaufbauten und Dacheinschnitte;
–die Treppen- und Gangbreiten;
–die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Raumhöhen;
–die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume;
–die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind; c) Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des gewachsenen und gestalteten Bodens, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten;
d)Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über die Höhen des gewachsenen und gestalteten Bodens sowie die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind. Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.
Seite 97 von 112 Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang Gemäss § 5 BVV sind zudem je nach Art und Lage des Bauvorhabens folgende weitere Unterlagen erforderlich (min. 3 – fach):
a)Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grundstücke und Grundstücksteile;
b)Berechnungen über die Ausnützung in bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung; c) Angaben über die äusseren Materialien und Farben;
d)Plan über die Liegenschaftenentwässerung; e) Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze; f) Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10a EnG5);
g)Lärmgutachten;
h)Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen; i) allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen; j) Umweltverträglichkeitsbericht; k) Begründung für allfällige Ausnahmegesuche; l) nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;
m)schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfügungsberechtigt sind. Vor Eingabe eines Baugesuches ist die Absprache mit der Baubehörde der Gemeinde empfehlenswert. Gültigkeit einer Baubewilligung Eine Baubewilligung erlöscht nach drei Jahren (§ 322 PBG), wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Ordentliches Verfahren Das Ordentliche Verfahren gemäss § 3 ff BVV (Bewilligung durch Beschluss) findet Anwendung auf alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, die nicht dem Anzeigeverfahren unterstehen, d.h. Neu-, An- und grössere Umbauvorhaben. Merkmal: Aussteckung und Ausschreibung zwingend Seite 98 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang Anzeigeverfahren Das Anzeigeverfahren gemäss §§ 13 ff BVV (Bewilligung durch Anzeige) findet nach § 14 BVV namentlich Anwendung auf Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung:
a)Vordächer;
b)Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge; c) Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten;
d)Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen; e) unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus; f) die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern;
g)das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände;
h)Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise; i) Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude; j) Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i); k) Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. k); l) offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder;
m)Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II4;
n)Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. f BVV), ausser in Kernzonen;
o)Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden;
p)die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG. Merkmal: keine Aussteckung und Ausschreibung notwendig Voraussetzungen: keine geschützten nachbarlichen Interessen berührt
Seite 99 von 112 Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang Ablauf, Fristen, Rechtsmittel Gemäss § 314 PBG hat die Gemeinde das Bauvorhaben auf Begehren des Gesuchstellers sofort bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung werden die Gesuchsunterlagen 20 Tage öffentlich aufgelegt. Innert dieser Auflagefrist kann bei der Gemeinde (Baubehörde) schriftlich die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangt werden. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt. Rekursberechtigt (§ 338a PBG) ist/sind: • wer durch die Bewilligung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (z. B. unmittelbarer Nachbar oder Nachbar in der näheren Umgebung) • gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton Zürich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, gegen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und schutzwürdige Bauten innerhalb der Bauzonen. Ein Rekurs kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Baurechtsentscheides der Gemeinde schriftlich bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich, 8090 Zürich, erhoben werden. Der notwendige Inhalt und die Form wird in jedem Baurechtsentscheid unter dem Punkt "Rechtsmittel" erwähnt. Baukontrolle Die Bauherrschaft hat Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände der Baubehörde rechtzeitig anzuzeigen, so dass eine Überprüfung möglich ist. Die Baubehörde kontrolliert u.a. folgende Zwischenstände: • Schnurgerüst • Kanalisationsanschluss; Anschluss muss sichtbar sein, die Baubehörde kann die Wiederöffnung eines Grabens fordern • Rohbau • Feuerschutzeinrichtungen (Feuerpolizei) • Bezugskontrolle • Schlussabnahme Seite 100 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang Ablaufschema Baubewilligungsverfahren
Seite 101 von 112 Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang ANHANG 3 Abstände für Pflanzen von Verkehrsanlagen gemäss § 14 ff SAV Messweisen gemäss §§ 5 und 6 SAV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.