Art. 14
BZO Wald · S. 102 · Original-PDF
SAV: Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen sind mindestens die folgenden Pflanzenabstände von der Strassengrenze gemäss § 5 Abs. 1 SAV einzuhalten. Grundsätze Grundsatz für Bäume Bäume aller Art: 4 m, gemessen ab Mitte Stamm. Grundsatz für andere Pflanzen Andere Pflanzen müssen einen Absand einhalten, bei dem sie im Verlauf ihres natürlichen Wachstums nicht über die Strassengrenze hinausragen, es sei denn, sie würden üblicherweise entsprechend unter der Schere gehalten; Sträucher und Hecken aber mindestens 0.5 m. An der Innenseite von Kurven, im Bereich sich verzweigender Strassen und bei Ein- und Ausfahrten entscheidet der Gemeinderat über die Abstände. Bei Kantonsstrassen entscheidet die Baudirektion (Meldeverfahren an den Kreisingenieur). Seite 102 von 112
Gemeinde Wald ZH – Bau- und Zonenordnung – Anhang Erleichterungen Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Radwegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartier- und Anstösserverkehr dienen, oder im Interesse des Ortsbildes kann der Abstand von Bäumen auf 2 m vermindert werden. Innenseiten von Kurven, Strassenverzweigungen und Ausfahrten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.