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Art. 61 · Inanspruchnahme öffentlicher Grund

BZO Rüti · S. 30 · Original-PDF

Grundsatz

Die Inanspruchnahme des öffentlichen kommunalen Grundes gemäss § 231 PBG zu privaten Zwecken richtet sich nach den Grundsätzen und dem Gebührentarif der kantonalen Sondergebrauchsverordnung.

30 Suter • von Känel • Wild • AG

Rüti, Revision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.