Art. 58 · Spiel- und Ruheflächen
BZO Rüti · S. 29 · Original-PDF
Spielplätze und Ruheflächen
1Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit Familienwohnungen sind Kinderspielplätze und Ruheflächen zu errichten und dauernd zu erhalten. Sie sind an besonnter Lage anzulegen, zweckmässig und natürlich zu gestalten. Bei grösseren Spielplätzen ist eine Fachperson für Spielplatzgestaltung beizuziehen. Freizeit- und Pflanzgärten
2Spiel- und Ruheflächen sowie allfällige Freizeit- und Pflanzgärten müssen bei Mehrfamilienhäusern mindestens 20 % der dem Wohnen dienenden Geschossfläche (ohne Aussenwände) umfassen. Diese sind möglichst zusammenhängend anzuordnen.
29 Suter • von Känel • Wild • AG
Rüti, Revision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung
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