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Art. 5 · Bauweise, spezielle Bestimmungen

BZO Rüti · S. 7 · Original-PDF

Rot bezeichnete Gebäude

1Die in den Kernzonenplänen rot bezeichneten Gebäude oder Gebäudeteile sind für den Ortsteil wichtige Bauten, welche den Strassenraum prägen. Sie dürfen nur unter Beibehaltung der Lage, des Gebäudeumrisses, des Gebäudeprofils und der wesentlichen Elemente des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, der Energieeffizienz oder des Gewässerraums liegt.

2Bei Ersatzbauten von Ökonomiegebäuden sind überdies Abweichungen von der Lage und vom äusseren Erscheinungsbild im Rahmen der Vorschriften für Neubauten zulässig, wenn sie für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich und mit dem Ortsbild vereinbar sind. Abweichungen bei Ersatzbauten von Ökonomiegebäuden

bb) Gestaltungsvorschriften für Neubauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.