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Art. 30 · Geschlossene Überbauung

BZO Rüti · S. 16 · Original-PDF

Geschlossene Überbauung

Die geschlossene Überbauung ist bis zur zulässigen Gebäudelänge von 50.0 m gestattet, wenn an ein angrenzendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.