← BZO Rüti · Inhaltsverzeichnis

Art. 18 · Dachgestaltung

BZO Rüti · S. 12 · Original-PDF

Dachform

Hauptgebäude haben, soweit nicht die bestehende Dachform übernommen wird, Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen. Dachform und -neigung sowie die Firstrichtung sollen auf diejenige der am nächsten stehenden rot bezeichneten Wohnbauten abgestimmt werden. Für Besondere Gebäude können andere Dachformen zugelassen werden.

b) Kernzone II a und II b

K II aK II b
Freiflächenziffermind. 20 %mind. 50 %
Anrechenbare Geschosszahlen:
Vollgeschossemax. 3max. 2
Dachgeschossemax. 2max. 2
Gebäudehöhemax. 9.5 mmax. 8.1 m
Firsthöhemax. 7.0 mmax. 5.5 m
Grundabstand zur Grenzemind. 3.5 mmind. 5.0 m
Mehrlängenzuschlag1/3 der Mehrlänge, höchstens 6.0 m
Zuschlagsfreie Fassadenlänge20.0 m16.0 m
Gebäudelänge*max. 45.0 mmax. 16.0 m
Gebäudetiefe bzw. Gebäudebreite*max. 16.0 mmax. 12.0 m

Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.