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Art. 8 · ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN

BZO Hinwil · S. 8 · Original-PDF

8 Gemeinde Hinwil Bau- und Zonenordnung BZO

1.2 Zonenplan, Ergänzungspläne

1.2.1 Für die Zoneneinteilung ist der genehmigte Zonenplan 1:5000 massgebend. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf von Gewässer- und Waldabstandslinien sind in der amtlichen Vermessung definiert.

1.2.2 Für die Kernzone Girenbad gilt der Kernzonenplan im Massstab 1:1000.

1.2.3 Für die Waldabstandslinien gelten die jeweiligen Ergänzungspläne im Massstab 1:1000.

1.3 Kommunaler Mehrwertausgleich

1.3.1 Für die Planungsvorteile, die durch Aufzonungen und Umzonungen entstehen, erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabgabe. Die Mehrwertabgabe beträgt 25 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts.

1.3.2 Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1'200 m2.

1.3.3 Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfond und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.

1.3.4 Anstelle der Mehrwertabgabe können zwischen Gemeinde und Grundeigentümern auch städtebauliche Verträge abgeschlossen werden, mit welchen die aus planerischen Massnahmen geschaffenen Mehrwerte abgegolten werden. SUTER • VON KÄNEL • WILD 8 ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN

8.1 Grundmasse

8.1.1 In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.

8.1.2 Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten.

8.2 Nutzweise

8.2.1 In der Zone für öffentliche Bauten in Bossikon sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Betrieb der Abwasserreinigungsanlage (ARA) dienen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.