Art. 7 · INDUSTRIE- UND GEWERBEZONE
BZO Hinwil · S. 7 · Original-PDF
7 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG
zu Ziffer 1.2 Zonenplan
Der Zonenplan ist Bestandteil der Bau – und Zonenordnung und kann auf der Gemeindeverwaltung und im Internet eingesehen werden (ÖREB-Kataster: https://maps.zh.ch). Waldabstandslinienpläne
Laut § 262 PBG beträgt der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m. Die Ergänzungspläne gehen dieser subsidiären Regelung vor.
Die Bestimmungen zum Mehrwertausgleich wurden an der Gemeinde-versammlung vom 16. Juni 2021 festgesetzt und mit Verfügung Nr. 0218/22 vom 15. Juli 2022 genehmigt. zu Ziffer 1.3 Kommunaler Mehrwertausgleich Der geschuldete Mehrwert wird bei den betroffenen Grundstücken ins Grundbuch eingetragen. Die Mehrwertabgabe muss erst dann entrichtet werden, wenn auf dem Grundstück gebaut wird. Geringfügige bauliche Massnahmen lösen die Fälligkeit noch nicht aus. Als geringfügige bau-liche Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) gelten Erweiterungen von Bauten um eine anrechenbare Geschossfläche gemäss § 255 PBG von weniger als 100 m2 sowie Sanierungen. Die Mehrwertabgabe fliesst in den Mehrwertausgleichsfonds ein. Die Mittel sind zweckgebunden und dürfen nur nach Massgabe des Fondsreglementes für kommunale Massnahmen der Raumplanung verwendet werden. SUTER • VON KÄNEL • WILD 7 INDUSTRIE- UND GEWERBEZONE
7.1 Grundmasse
7.1.1 Tabelle
Zone
IG/5 IG/7
Baumassenziffer (max.) 5 m3/m2 7 m3/m2
Grünflächenziffer (min.) 5 % 5 %
Fassadenhöhe (max.) 17.5 m 21.5 m
–Schrägdach
Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7.0 m.
–Attikageschoss
Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um maximal 3.3 m Flachdach:
Allseitiger Grundabstand (min.) 3.5 m 3.5 m
7.1.2 Wird bei Flachdachbauten eine Brüstung oder ein Geländer erstellt und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1.0 m.
7.2 Grenzabstand
Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten.
7.3 Geschlossene Überbauung
Die geschlossene Überbauung ist unbeschränkt zulässig.
7.4 Nutzweise
7.4.1 In den Industrie- und Gewerbezonen sind innerhalb des im Zonenplan schwarz schraffierten Bereichs neben Gewerbeund Industriebetrieben auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Grossläden, Fachmärkte, Einkaufszentren und Grosszentren sowie andere verkehrsintensive Einrichtungen (VE) sind in den Industrie- und Gewerbezonen nicht zulässig.
7.4.2 In der Industrie- und Gewerbezone IG/5 sind mässig störende Betriebe zulässig. In der Industrie- und Gewerbezone IG/7 sind auch stark störende Betriebe zulässig. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.