Art. 37 · Gemeinde Hinwil
BZO Hinwil · S. 37 · Original-PDF
37 Gemeinde Hinwil Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung WEGLEITUNG
zu Ziffer 7 Industrie- und Gewerbezone
Das zulässige Volumen wird in erster Linie durch die Baumassenziffer festgelegt. Die differenzierten Grundmasse der Gewerbezonen sind auf unterschiedliche Bedürfnisse des Gewerbes abgestimmt.
zu Ziffer 7.1 Baumassenziffer
Hinweise zur Baumassenziffer können der Wegleitung zu Ziffer 4.1 BZO entnommen werden.
Grünflächenziffer
Die Grünflächenziffer (§ 257 PBG) sichert einen unversiegelten Anteil der Parzellenfläche in den Industrie- und Gewerbezonen. Sie ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Parkplätze und andere befestigte Oberflächen werden folglich nicht in die Berechnung der anrechenbaren Grünfläche einbezogen.
Fassadenhöhe
Hinweise zur Fassadenhöhe können der Wegleitung zu Ziffer 4.1 BZO entnommen werden.
zu Ziffer 7.2 Grenzabstand
Da die Besonnung der Südseite der Gebäude im Vergleich zu Wohnbauten unbedeutend ist, kann innerhalb der jeweiligen Zone auf einen grossen Grenzabstand verzichtet werden. Gegenüber anderen Zonen ist zum Schutz jeweils der Grenzabstand jener Zone anzuwenden.
zu Ziffer 7.3 Geschlossene Überbauung
Gebäude sind in offener Bauweise zu erstellen, wo nichts anderes bestimmt ist (§ 286 PBG). Die offene und die geschlossene Bauweise sind in § 31 ABV definiert. In den Gewerbe- und Industriezonen von Hinwil ist die geschlossene Überbauung ausdrücklich zugelassen. Gewerberiegel mit abparzellierten Gebäudeteilen als Beispiel für eine geschlossene Bauweise:
zu Ziffer 7.4 Nutzweise
Verkaufsgeschäfte werden in §§ 3 ff. BBV II definiert. Verkehrsintensive Einrichtungen sind nur im bezeichneten Gebiet zulässig, damit das Strassennetz nicht noch stärker belastet wird. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.