Art. 2 · ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BZO Hinwil · S. 11 · Original-PDF
2 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2.1 Gebäudelänge
Klein- und Anbauten im Sinne des PBG werden bei der Berechnung der Gebäudelänge bis zu 12 m Länge nur zur Hälfte, die Mehrlänge über 12 m wird voll mitgerechnet.
2.2 Fassadenhöhe
Die Verkehrsbaulinien sind für das Mass der Fassadenhöhe nicht zu beachten.
2.3 Freilegung von Untergeschossen
Das Freilegen von Untergeschossen ist nur bis zu 1.5 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig. Die Abgrabung darf dabei nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge. Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppeloder Sammelgaragen.
2.4 Ausnützungszuschlag bei besonderen topografischen Verhältnissen
Sofern die Erschliessung eines Gebäudes von der Bergseite erfolgen muss und dadurch ein Untergeschoss zu einem grossen Teil über das massgebende Terrain zu liegen kommt, kann die Baumassenziffer um höchstens 0.2 m3/m2 erhöht werden.
2.5 Grenzabstand von Klein- und Anbauten
2.5.1 Für Klein- und Anbauten im Sinne des PBG gilt in der Kernzone K2 allseitig ein Grenzabstand von 2.5 m, in den übrigen Bauzonen allseitig ein Grenzabstand von 3.5 m.
2.5.2 Solche Gebäude dürfen seitlich wie rückwärtig an die Grenze gestellt werden, wenn
a) sie gleichzeitig gebaut werden, oder
b) sie an bestehende Gebäude angebaut werden. SUTER • VON KÄNEL • WILD 2
Allseitiger Grundabstand von Hauptgebäude (min.) 4.0 m 5.0 m
Gebäudelänge (max.) 30.0 m 50.0 m
Fassadenhöhe (max.) 7.5 m 9.0 m
Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 6.0 m in der Kernzone K2 und um 7.0 m in der Kernzone K3.
3.1.3 Die kantonale Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
3.2a Bestehende Bauten und entsprechende Umbauten
3.2a.1 Die im Kernzonenplan Girenbad rot bezeichneten Bauten sollen erhalten bleiben. Sie dürfen nur unter Beibehaltung der Stellung, der bestehenden Ausmasse, der Dachform und der wesentlichen Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden.
3.2a.2 Geringfügige Abweichungen der im Kernzonenplan Girenbad rot bezeichneten Bauten können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind; in den äusseren Abmessungen aber nur unter Wahrung schützenswerter nachbarlicher Interessen.
3.2a.3 Die übrigen bestehenden Bauten können gemäss Ziffer 3.2a.1 und 3.2a.2 BZO umgebaut, ersetzt oder gemäss Ziffer 3.2b in veränderten Lagen und Abmessungen neu aufgebaut werden.
3.2a.4 Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.