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Art. 48 · Energiesysteme und Solaranlagen in Kernzonen

BZO Grüningen · S. 20 · Original-PDF

Anforderungen

1Alternative Energiesysteme und Solaranlagen in den Kernzonen sind gestattet, soweit sie sich sorgfältig in die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung integrieren und keine Kultur- oder Naturdenkmäler beeinträchtigen.

2Bei vollflächigen Solaranlagen können bei sorgfältiger Einordnung einzelne Module unabhängig von der Grössenbeschränkung gemäss Art. 22 Abs. 6 und Art. 30 Abs. 4 BZO auch als Dachflächenfenster ausgebildet sein. Diese sind im Einzelfall bezüglich ihrer Proportionen und Gestaltung zu beurteilen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.