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Art. 40a · Abgrabungen
BZO Grüningen · S. 19 · Original-PDF
1Abgrabungen bei Untergeschossen sind nur bis 1.5 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig. Sie dürfen höchstens die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen. Abgrabungen bei Untergeschossen
2Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.