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Art. 35 · Dächer

BZO Grüningen · S. 15 · Original-PDF

Dachneigung, Dachform

1In allen Wohnzonen sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° alter Teilung erlaubt. Für Klein- und Anbauten sind Flachdächer zulässig, sofern dadurch eine architektonisch bessere Lösung erreicht wird als mit einem Schrägdach.

Quergiebel

2Quergiebel sind auf beiden Fassadenseiten zulässig und müssen min. 1.0 m tiefer als der First liegen. Sie dürfen nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein.

Dachaufbauten

3Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig, sofern sie ansprechend gestaltet und gut unterteilt sind und die geschlossene Erscheinung der Dachfläche nicht zerstören. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Auf Dachseiten mit Quergiebel sind keine Dachaufbauten zulässig.

Dacheinschnitte

4Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.

15 Gemeinde Grüningen Bau- und Zonenordnung vom 14.6.2022 Dachflächenfenster

5Es sind Dachflächenfenster mit einer Glaslichtfläche von max. 1.10 m2 zugelassen. Sie sind hochliegend auszuführen. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche die gleiche Grösse und Form aufzuweisen. Eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses mit schmalen Dachflächen-Lichtbändern ist bei guter Gestaltung zulässig. DachflächenLichtbänder sind dachflächenbündig anzuordnen und haben mindestens eine Ziegelreihe Abstand zum Dachfirst einzuhalten. Horizontale Dachflächen-Lichtbänder sind entlang des Dachfirstes anzuordnen. Vertikale Dachflächen-Lichtbänder können über mehrere Geschosse verlaufen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.