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Art. 12 · Abbrüche
BZO Grüningen · S. 6 · Original-PDF
Abbrüche unzulässig
Der Abbruch von Gebäuden ist nicht gestattet; der Abbruch von Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.