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Art. 9 · Abbrüche

BZO Gossau · S. 8 · Original-PDF

Der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen sowie von Elementen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gemäss Art. 3 oder eines Neubaus gemäss Art. 4 gesichert ist. Ein Ersatz- oder ein Neubau kann vorgeschrieben werden. Abbrüche dürfen erst nach Erteilung der Baufreigabe erfolgen. V-26.11.2018 5 2.2. Wohnzonen Grundmass

W 1.3 W 1.7/WG 1.7 W 2.4/WG 2.4

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.