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Art. 8 · Reklamen

BZO Gossau · S. 8 · Original-PDF

1Reklamen, welche durch ihre Gestaltung, Farbe oder Grösse das Strassen-, Ortsoder Landschaftsbild beeinträchtigen oder mit ihrem Standort in keinem örtlichen Zusammenhang stehen, sind nicht zulässig.

2Ausnahmen bilden temporäre Anlagen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.