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Art. 7

BZO Gossau · S. 8 · Original-PDF

Gestaltung der Bauten und der Umgebung

2Die Umgebung ist soweit möglich zu erhalten bzw. ortsüblich zu gestalten. Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen.

3Die Baubehörde kann die Ortsbildkommission für die architektonische und gestalterische Beurteilung beiziehen. Dieser Fachausschuss, unter Leitung des/der zuständigen Ressortvorstehers/in, setzt sich aus zwei Mitgliedern des Gemeinderats sowie aus maximal drei externen Fachexperten/innen zusammen und ist der Baubehörde unterstellt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.