Art. 6 · Dachgestaltung
BZO Gossau · S. 7 · Original-PDF
Dachgestaltung
1Als Dachform sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung vorzusehen. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden, umgebenden Bauten gut einordnen.
2Die Belichtung hat primär über die Giebelfassade zu erfolgen. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und bis zu 1/3 der Fassadenlänge gestattet. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen.
3Einzelne Dachfenster sind mit einer Glasfläche von höchstens 0.60 m2 zulässig. Bei guter Gestaltung können auch grössere Dachfensterformate zugelassen werden. Der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche muss erhalten bleiben und die Fenster müssen in die Dachfläche eingelassen werden.
4Dacheinschnitte sind nicht gestattet. V-26.11.2018 4
1Bauten sind bezüglich Grösse, Gestaltung, Gliederung der Fassade, sowie Farb- und Materialwahl so zu gestalten, dass sie im Rahmen ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreichen. Diese Anforderungen gelten auch für die Gestaltung der Umgebung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.