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Art. 26
BZO Gossau · S. 14 · Original-PDF
grosser und kleiner Grundabstand
1Der grosse Grundabstand darf auf einer frei gewählten Gebäudeseite angeordnet werden. Ist diese Seite gegen eine Strasse gerichtet, so ist lediglich die Baulinie zu beachten bzw. der Strassenabstand einzuhalten.
2Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Seiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.