Art. 24 · Geschoss-
BZO Gossau · S. 14 · Original-PDF
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1Untergeordnete Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Einzelund Sammelgaragen.
2Die Abgrabung darf dabei gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen.
3Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe ab gestaltetem Terrain einzuhalten, bei Aufschüttungen abgewachsenem Terrain.
4Für Geländeänderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) gelten die Anforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG.
5Stützmauern sind möglichst klein zu halten und durch Material, Gliederung und Bepflanzung so zu gestalten, dass sie das Siedlungs- und Landschaftsbild nicht beinträchtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.