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Art. 22 · Massvorschriften

BZO Gossau · S. 13 · Original-PDF

Massvorschriften

2Die nach Zonenordnung zulässige Gesamtlänge kann überschritten werden, darf jedoch in den Wohnzonen in keinem Fall mehr als das Doppelte der nach Zonenordnung zulässigen Gesamtlänge betragen.

3Die nach Zonenordnung zulässige Gebäudehöhe erhöht sich um 3.3 m, die anrechenbare Geschosszahl erhöht sich um ein Vollgeschoss, der kleine Grundabstand erhöht sich um 1.0 m. 3.2. Gestaltungsplanpflicht

1In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet „Eich“ gilt die öffentliche Gestaltungsplanpflicht. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 11.0 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.