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Art. 11 · rassenhäuser
BZO Gossau · S. 9 · Original-PDF
rassenhäuser
2Es gilt die zonengemässe Baumassenziffer.
3Es gelten die Anforderungen gemäss § 71 PBG.
4Die in den einzelnen Zonen zulässige Gebäudehöhe ab gewachsenem Terrain darf an keinem Punkt überschritten werden. Einzelne Vorsprünge wie Brüstungen, Vordächer usw. dürfen die Gebäudehöhe um höchstens 2.0 m überschreiten.
5Die bergseitige Gebäudehöhe beträgt in der Zone W 1.3 maximal 4.8 m, in den Zonen W 1.7, WG 1.7, W 2.4 und WG 2.4 maximal 5.4 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.