Art. 56 · Gebühren
BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 23 · Original-PDF
1Die Gemeinde erhebt für den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Baugesuchen und Nutzungsplänen sowie für die Entscheide eine kostendeckende Gebühr. Es gilt die vom Gemeinderat erlassene Gebührenverordnung der Gemeinde, gestützt auf die kantonale Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687).
2Alle Aufwendungen und Auslagen beigezogener Fachleute, insbesondere für die Prüfung der Gesuche, Baugespanne, energetischen Nachweise, Schnurgerüste, Werkanschlüsse, für die Baukontrollen, Expertisen und Behandlung von Einsprachen, werden zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. Soweit möglich kommen die Ansätze der aktuellen KBOB*-Empfehlungen zur Anwendung.
3Zur Sicherstellung der Gebühren können angemessene Kostenvorschüsse eingefordert werden. * Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (www.kbob.ch)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.