Art. 52 · Ersatzabgaben für Spielplätze und Freizeitanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 22 · Original-PDF
1Spielplätze und Freizeitanlagen im Sinne von § 158 PBG sind bereits bei Wohnbauten und Überbauungen mit vier und mehr Wohnungen zu erstellen.
2Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und Freizeitanlagen, hat der Bauherr eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 3'000.- pro Wohnung zu entrichten (Stand 2013). Dieser Ansatz wird von der zuständigen Stelle jährlich gemäss dem Zürcher Index der Wohnbaukosten angepasst.21
3Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und zum Unterhalt von öffentlichen Spielplätzen und Freizeitanlagen zu verwenden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.