Art. 48 · Antennenanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 21 · Original-PDF
1Antennen und vergleichbare Anlagen (z.B. solartechnische Anlagen) haben sich gut in das Ortsund Landschaftsbild einzuordnen.
2Aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes sind Antennen und vergleichbare Anlagen in folgenden Zonen bzw. auf folgenden Parzellen nicht gestattet: Dorfzone, zweigeschossige Wohnzone B in empfindlicher Lage (südlich des Kommendehügels), zweigeschossige Wohnzone A (Parzellen 520.406-418), Zone für öffentliche Zwecke (Nr. 6 Kirche) und Grünzone (Nr. 1 Kommendehügel und Nr. 3 Hubel). Ausnahmen können bewilligt werden, wenn keine Alternativen zumutbar sind und das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3Die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen sind aufeinander abzustimmen. Bei der Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder sowie der Naturobjekte und Kulturdenkmäler zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering wie möglich zu halten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.