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Art. 40 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 18 · Original-PDF

1Bei allen Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Der Bedarf bei Neubauten sowie bei Erweiterungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen richtet sich nach der jeweils gültigen Schweizer Norm (SN).

2Die vorgeschriebenen Abstellplätze sind zweckmässig zusammenzufassen und durch eine gute Gestaltung und Begrünung in die Umgebung einzufügen. Offene Abstellplätze sind in der Regel mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.

3Anlagen ab 40 Abstellplätzen sind grösstenteils flächensparend in ein Gebäudevolumen zu integrieren, wobei funktionale Zusammenhänge (zum Beispiel gemeinsam genutzte Parkplätze zweier Verkaufslokale) ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. Sie kann aber auch bei kleineren Anlagen die unterirdische Anlegung von Abstellplätzen verlangen, wenn oberirdische Abstellplätze die Freiflächen zu stark beschneiden oder unerwünschte Immissionen auf einzelne Wohnungen verursachen würden.15

4Garagen- oder Carport-Vorplätze bei Einfamilienhäusern dürfen als Besucherparkplatz gezählt werden, sofern deren Länge mindestens 5 m beträgt.

5Die Fläche für einen Personenwagen-Abstellplatz muss den Mindestanforderungen der jeweils gültigen Schweizer Norm genügen.

6Kann ein Grundeigentümer die erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht den Vorschriften entsprechend schaffen, so hat er eine Ersatzabgabe von mindestens Fr. 5000.- (Stand 2013) pro Abstellplatz zu entrichten. Die Ersatzabgabe wird von der zuständigen Stelle erhoben und jährlich gemäss dem Zürcher Index der Wohnbaukosten angepasst. Sie ist vor Baubeginn zu entrichten. Aus dieser Ersatzabgabe kann kein Anspruch auf einen speziell bezeichneten und reservierten Abstellplatz gestellt werden.16

7Die zuständige Stelle entscheidet über Lage, Anzahl und Realisierungszeitpunkt von Ersatzabstellplätzen und über die Verwendung von Ersatzabgaben zu deren Erstellung.17

8Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann die zuständige Stelle eine grössere Anzahl Abstellplätze verlangen oder eine etappenweise Schaffung bewilligen.18

9Die zuständige Stelle kann Abstellplätze und Verkehrsflächen für Personenwagen reduzieren, einschränken oder untersagen, wenn verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder

15Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018.

16Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018.

17Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018.

18Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018. 18 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013 andere raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnqualität und des Quartierbildes dies erfordern.19

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.