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Art. 35 · Kulturdenkmäler (KD)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 16 · Original-PDF

1Das BZR unterscheidet zwischen "erhaltenswerten", "schützenswerten" und "kantonal geschützten" Kulturdenkmälern. Zusätzlich sind im Zonenplan "Baugruppen" ausgeschieden, die Einzelobjekte zusammenfassen, deren Wirkung in der Gruppe liegt. Verbindliche Grundlage der immobilen "erhaltenswerten" und "schützenswerten" Kulturdenkmäler und der Baugruppen ist das Bauinventar des Kantons Luzern vom 25. Januar 2014. 2 a) "Kantonal geschützte" Kulturdenkmäler unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler. Bauliche Massnahmen an diesen Objekten oder in deren Umgebung sind der zuständigen Dienststelle vorgängig zur Bewilligung einzureichen.

b)"Schützenswerte" und "erhaltenswerte" Kulturdenkmäler sind an ihrem Standort zu bewahren. Sie können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens- und Wohnens für bisherige und passende neue Zwecke genutzt werden und unter Berücksichtigung ihres Wertes gestalterisch qualitätvoll verändert werden. "Schützenswerte" Kulturdenkmäler dürfen weder abgebrochen noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Zu geplanten baulichen Massnahmen ist die Stellungnahme der zuständigen Dienststelle einzuholen. Bei "erhaltenswerten" Kulturdenkmälern legt der Gemeinderat Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhalts auf Vorschlag von Fachleuten und nach 16 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013 Anhörung der Eigentümer fest. Ein Abbruch ist nur dann zulässig, wenn die Erhaltung des Kulturdenkmals nachweislich unverhältnismässig ist. Ein allfälliger Ersatzbau ist vorgängig zu bewilligen, jedoch nur sofern er bezüglich Gestaltung, Volumen und Stellung im Orts- oder Landschaftsbild mindestens gleichwertige Qualität aufweist.

c)"Baugruppen" sind "schützenswerten" Objekten gleichgestellt. Für bauliche Massnahmen innerhalb einer Baugruppe ist die Stellungnahme der zuständigen Dienststelle einzuholen.

3Der Gemeinderat kann Massnahmen zum Schutz einzelner Kulturdenkmäler erlassen und an die Kosten für deren Erhaltung, Pflege und Gestaltung Beiträge entrichten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.