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Art. 31 · Naturschutzzone (NS)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 15 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch wertvoller Naturstandorte. Die als Naturschutzzone bezeichneten Gebiete sind im Zonenplan Landschaft nummeriert und im Anhang 3 aufgeführt.

2Nicht zulässig sind insbesondere:

–Bauten und Anlagen jeder Art

–Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau,

–Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,

–das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, anderen Provisorien, Kleinbauten oder dergleichen

–Ausgraben und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen, Aufforsten und Anlegen neuer Baumbestände

–Stören, Fangen oder Töten von einheimischen Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei

–Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege.

3Auf Flächen, wo eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten folgende Nutzungsbestimmungen:

–Die Vegetation ist einmal pro Jahr zu schneiden, das Schnittgut ist abzuführen.

–Die Feuchtgebiete sind im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu mähen.

–Die Trockengebiete dürfen frühestens Mitte Juli geschnitten werden.

–Sämtliche übrigen landwirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere Düngung und Beweidung sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.

4Nutzung und Pflege im Sinn von Absatz 3 werden in Verträgen mit dem Kanton und den Bewirtschaftern resp. den Grundeigentümern oder in Verfügungen festgelegt.

5Die Entschädigung für Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

6Ausnahmen von diesen Zonenbestimmungen können gemacht werden:

–im Interesse der Schutzziele

–wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

7Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.