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Art. 30a · Freihaltezone Gewässerraum und Baulinie Gewässerraumfestlegung (FG)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 2 · Original-PDF

2 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013 IV. Schutzzonen Art. 30a Freihaltezone Gewässerraum und Baulinie Gewässerraumfestlegung (FG)14

1Die Freihaltezone Gewässerraum bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums entlang der Gewässer ausserhalb der Bauzonen.

2Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV) und § 11e der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV).

3In den im Zonenplan speziell bezeichneten Flächen innerhalb der Freihaltezone Gewässerraum gelten die Nutzungseinschränkungen von Art. 41c Abs. 3 und Abs. 4 GSchV nicht.

4Zwischen der Baulinie zur Festlegung des Gewässerraums gemäss § 11bbis Abs. 1bis KGSchV und der Freihaltezone Gewässerraum sind nur Bauten und Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 und Abs. 2 GSchV zulässig. Die Nutzungseinschränkung von Art. 41c Abs. 3 und Abs. 4 GSchV kommen nicht zur Anwendung.

14Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 24. Mai 2023, genehmigt vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 1112 am 14. Oktober 2025. Der Gewässerraum und die Baulinie Gewässer entlang der Wigger mit Art. 16 Abs. 6 und Art. 30a Abs. 2-4 BZR wurden an der Gemeindeversammlung vom 24. Mai 2023 beschlossen. Sie wurden noch nicht genehmigt und es gilt deshalb weiterhin die Planungszone. 14 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013 IV. Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.