Art. 9 · Reklamen
BZO Fischenthal · S. 6 · Original-PDF
1Reklameanlagen dürfen nicht über das Bedürfnis der Kennzeichnung eines Betriebes an seinem Standort oder des Hinweises auf diesen Standort hinausgehen. Pro Betrieb und Fassade ist nur eine Reklame gleicher Aussage zulässig. Unzulässig sind Reklamen, die blenden oder mit reflektierenden, aufleuchtenden oder grellen Farben, durch übermässige Lichtintensität, Bewegung oder wechselnde Lichteffekte wirken.
2Die einzelne Reklamefläche von freistehenden Anlagen, von Reklametafeln, Signeten etc. an Fassaden sowie die von Schriftzügen beanspruchte Fläche darf nicht grösser als 1,5 m2 sein. Die einzelnen Schriftzeichen dürfen nicht höher als 0,4 m sein, vertikal angeordnete Beschriftungen dürfen nicht über mehr als ein Geschoss verlaufen. Die Beschränkung der Masse gilt nicht für handwerklich oder künstlerisch gestaltete Schilder.
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B. Wohnzonen
Grundmasse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.