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Art. 30 · Öffentlicher Grund
BZO Fischenthal · S. 11 · Original-PDF
Die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes der Gemeinde richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978.
Inkrafttreten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.