Art. 9 · Überbauungsziffer ÜZ
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Dagmersellen vom 17. Februar 2022, Ausgabe vom 5. Oktober 2023 · S. 8 · Original-PDF
bauungsziffer 1 (ÜZ-1). Überbauungsziffer ÜZ
2Unterschreiten Bauten in der Wohnzone die zulässige talseitige Fassadenhöhe und Gesamthöhe um mindestens 3.0 m gilt die Überbauungsziffer
2(ÜZ-2).
3Wird das oberste Geschoss im Sinne von § 36 Abs. 1c PBV in der Fläche um mindestens 1/5 zurückversetzt, gilt die Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3).
4Für Bauten, die eine Gesamthöhe von 4.50 m nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen erhalten, gilt in allen Zonen mit Überbauungsziffer zusätzlich die separate Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) wobei jedenfalls mindestens 50 m2 anrechenbare Gebäudefläche realisiert werden darf.
5Nicht realisierte Gebäudeflächen der Überbauungsziffern 1 bis 3 können für Gebäudeflächen der Überbauungsziffer 4 verwendet werden.
6Bei bestehenden Reihenhäusern mit zwei oder mehr Gebäudeeinheiten gilt anstelle der zonengemässen Überbauungsziffer die bestehende Gebäudefläche, sofern diese grösser als die zonengemäss zugelassene Gebäudefläche ist. Massgebende Veränderungen sowie Ersatz- und Erweiterungsbauten sind nur möglich, wenn die zusammengebauten Gebäude als Gesamtes erneuert oder ersetzt werden. In den Wohnzonen W-C und W-D ausserhalb eines Gestaltungs- oder
| Zusätzliche anrechenbare Gebäude- fläche | ||
|---|---|---|
| Parzelle<800 m2 | Parzelle>800 m2 | |
| Bei einer Gesamthöhe von mehr als 7.5 m, unter der Ein- haltung der zonengemäss zulässigen Höhenmasse | 25 m2 | 45 m2 |
| Bei einer Gesamthöhe von 4.5 m bis 7.5 m | 35 m2 | 65 m2 |
| Bei einer Gesamthöhe bis 4.5 m | 70 m2 | 130 m2 |
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