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Art. 38 · Abstellflächen für Fahrzeuge

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Dagmersellen vom 17. Februar 2022, Ausgabe vom 5. Oktober 2023 · S. 23 · Original-PDF

ten sich nach den §§ 93 – 97 des kantonalen Strassengesetzes (StrG). Abstellflächen für Fahrzeuge

2Bei Neubauten, Nutzungsänderungen und grösseren Umbauten hat der Bauherr auf privatem Grund ausreichend Ein- und Abstellflächen (für Autos, Mopeds, Velos usw.) zu schaffen.

3Der Garagenvorplatz zählt für Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten nicht als Abstellfläche.

4Die Gemeinde setzt die Mindestzahl der Abstellflächen im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung fest. Folgende Mindestanzahl an Abstellflächen ist zu realisieren:

a)Mindestens 1.5 Abstellflächen pro Wohneinheit für Bewohner (jeweils aufgerundet);

23 Gemeinde Dagmersellen, Bau- und Zonenreglement

b)bei Gebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten sind zusätzlich 0,3 Abstellflächen pro Wohnung für Besucher erforderlich (jeweils aufgerundet).

c)Für Wohnungen gemäss Art. 10 eine Abstellfläche und kein Besucherparkplatz.

d)Für alle übrigen Bauten und Anlagen legt die Gemeinde die erforderliche Anzahl Abstellflächen fest.

5Bei Bauten und Anlagen mit grossem Publikumsverkehr bestimmt die Gemeinde die Anzahl der zu schaffenden Plätze nach dem voraussehbaren Bedarf, wobei die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Grundlage für die Bemessung dienen.

6Die Gemeinde kann die Anzahl der zu erstellenden Abstellflächen herabsetzen oder deren Erstellung ganz untersagen. Es gilt § 94 StrG. Die Gemeinde kann bei grösseren Überbauungen (> 30 Abstellplätze) ein Mobilitätskonzept verlangen.

7Wo es die örtlichen Verhältnisse gestatten, kann die Gemeinde zu jeder Zeit die Anlegung von Abstellflächen auf privatem Grund verlangen, wenn die vorhandenen Abstellflächen dem tatsächlichen Fahrzeugbestand nicht entsprechen.

8Die Gemeinde kann verlangen, dass bei Bauten und Überbauungen mit

20Abstellflächen und mehr diese ganz oder teilweise unterirdisch oder in die Gebäude integriert zu erstellen sind.

9Die Ersatzabgabe pro fehlende Abstellfläche beträgt CHF 10'000.-. Der Ansatz wird alle fünf Jahre nach dem Zentralschweizer Baupreisindex angepasst. Die Ersatzabgabe ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu bezahlen. Die Entrichtung der Ersatzabgabe gibt keinen Anspruch auf die Benutzung eines öffentlichen Abstellplatzes. II. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

1Die Umgebung von Gebäuden soll so gestaltet werden, dass sie einen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.