Art. 37 · Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Dagmersellen vom 17. Februar 2022, Ausgabe vom 5. Oktober 2023 · S. 22 · Original-PDF
Ergänzende Gestal-
2Für einen Gestaltungsplan, der die zonengemässen Vorschriften einhält, tungsplanbestimmunist keine minimale Arealfläche vorgeschrieben. gen
3Bei Gestaltungsplänen innerhalb von Gestaltungsplan-Pflichtgebieten und bei Gestaltungsplänen ausserhalb solcher Gebiete mit einer Fläche von mind. 4‘000 m2 in unbebautem Gebiet und von mind. 2‘000 m2 in bebautem Gebiet kann die Gemeinde Abweichungen von der Bau- und Zonenordnung oder einem Bebauungsplan zulassen. Maximal zulässige Abweichungen zur Überbauungsziffer (ÜZ 1-3), zur talseitigen Fassadenhöhe (Fh) und zur Gesamthöhe (Gh): ÜZ Fh Gh ohne qualifiziertes Verfahren gemäss Art. 5
GP innerhalb Pflichtgebiet + 10 % + 10 %* + 10 %* mit qualifiziertem Verfahren gemäss Art. 5 BZR GP ausserhalb Pflichtgebiet + 10 % + 10 % + 10 % GP innerhalb Pflichtgebiet + 20 % + 3.00 m + 3.00 m * Im Gestaltungsplanpflichtgebiet Bahnhofstrasse, Dagmersellen, kann die Abweichung der Höhen im Bereich der Wohn- und Arbeitszone um 3.00 m gewährt werden, wenn die erhöhten Qualitätsanforderungen gemäss §
75Abs. 3 PBG und Art. 2 BZR auch ohne qualifiziertes Verfahren sichergestellt werden können (z.B. durch Begleitung der Fachinstanz und der kantonalen Denkmalpflege).
4Die Gemeinde gewährt die Abweichungen in dem Mass wie die Qualitätsforderungen gemäss § 75 Abs. 3 PBG und Art. 2 BZR erfüllt werden. Im Weiteren gelten die gebietsspezifischen Anforderungen gemäss Anhang 5.
22 Gemeinde Dagmersellen, Bau- und Zonenreglement
5Die Gemeinde kann im Gestaltungsplan die Art der zu realisierenden Wohnungen (z.B. Anteil Eigentum / Miete; zielgruppenspezifisches Wohnen, Wohnungsgrössen) und Realisierungsetappen festlegen.
6In den Sonderbauvorschriften der Gestaltungspläne ist ein Energiekonzept festzulegen, das den Energiebedarf verbindlich regelt und den Anteil erneuerbarer Energien festlegt. Die Gemeinde kann erhöhte Energiestandards verlangen.
7Die Gemeinde kann bauliche Änderungen sowie angemessene Erweiterungen bestehender Bauten von der Gestaltungsplanpflicht befreien, wenn die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und kein Präjudiz für allfällige spätere Bebauungs- und Gestaltungspläne geschaffen wird.
8Innerhalb des Perimeters von Gestaltungsplan-Pflichtgebieten dürfen nicht mehrere Gestaltungspläne erstellt werden. Die Gemeinde kann von diesem Grundsatz abweichen, wenn ein Gesamtkonzept über den gesamten Perimeter vorliegt, an dem sich die Teilgestaltungspläne orientieren.
9In den nachfolgend aufgeführten Gebieten besteht die Pflicht für ein qualifiziertes Verfahren gemäss Art. 5:
a)Gärbifeld, Dagmersellen
b)Chilefeld, Uffikon
c)Chilefeld, Dagmersellen Teil C Bauvorschriften I. Erschliessung
1Die Erstellung von Abstellflächen für Fahrzeuge sowie Ersatzabgabe rich-
| ÜZ | Fh | Gh | ||
|---|---|---|---|---|
| ohne qualifizier- tes Verfahren gemäss Art. 5 BZR | GP ausserhalb Pflichtgebiet | Keine Ab- weichung | + 5 % | + 5 % |
| GP innerhalb Pflichtgebiet | + 10 % | + 10 %* | + 10 %* | |
| mit qualifizier- tem Verfahren gemäss Art. 5 BZR | GP ausserhalb Pflichtgebiet | + 10 % | + 10 % | + 10 % |
| GP innerhalb Pflichtgebiet | + 20 % | + 3.00 m | + 3.00 m |
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