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Art. 32 · Bauten und Terrain

BZO Bäretswil · S. 12 · Original-PDF

1Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten gemäss § 269 PBG sind mit einer Erd- und Humusschicht zu überdecken, zu bepflanzen oder auf andere Weise befriedigend zu gestalten.

2Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten haben bei fehlenden Baulinien einen Abstand gegenüber Strassen und Plätzen von 3.5 m einzuhalten. Bei Staatsstrassen ist im Einzelfall zu entscheiden. Seite 12 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.