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Art. 23 · Nutzweise
BZO Bäretswil · S. 10 · Original-PDF
1In der Gewerbezone sind neben Gewerbe-und Industriebauten auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
2In der Gewerbe- sowie in der Industriezone, welche der ES III zugeordnet sind, sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. In der Industriezone, mit der ES IV sind stark störende Betriebe zulässig. GI GII I Seite 10 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.