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Art. 28 · Gestaltungsgrundsätze

BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 24 · Original-PDF

(§ 140 Abs. 1 PBG)

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu beachten:

a)die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,

b)die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,

c)Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,

d)die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung,

e)die Gestaltung der Umgebung (Aussenräume), insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen dem öffentlichen Raum,

f)die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge sowie

g)die topografische Einordnung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.