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Art. 18 · Massvorschriften
BZO Ottenbach · S. 9 · Original-PDF
1. In der Zone Oe gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. 2. Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten. 3. Die Gebäude sind bezüglich Gestaltung, insbesondere in Bezug auf Dachform, der bestehenden umgebenden Bebauung anzupassen. 4. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. 3. Besondere Institute 3.1. Arealüberbauung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.