Art. 174bis · ÖFFENTL. STRASSE
BZO Ottenbach · S. 17 · Original-PDF
PLATZ BAULINIE 5. Hinweis auf Baugesuche
–Abbruch von Gebäuden
–Änderungen bestehender Gebäude
–Änderungen in der Nutzung bestehender Gebäude oder Räume
–Reklameanlagen
–Aufzüge
–Einfriedungen
–Erdkollektoren/Erdsonden
–Erstellung neuer Gebäude
–Fahrzeugabstellplätze
–Fassadenänderungen (Türen, Fenster)
–Fassadenrenovationen, die eine Veränderung der äusseren Erscheinung bewirken
–Wärmepumpen
–Geländeveränderungen (Auffüllungen)
–Grundstücksteilungen Bäume und Sträucher
–Heizanlagen
–Kamine
–Kocheinrichtungen
–Lärmwälle
–Mauern
–Solarzellen
–Sport- und Spielanlagen
–Tankanlagen
–Tankstellen
–Veränderungen der inneren Einteilung
–Verglasung von Balkonen
–Werk- und Lagerplätze
–Windfang
–Wintergärten
–Zweckänderungen bestehender Gebäude oder einzelner Räume Seite 15
A. Für welche Bauvorhaben ist eine Baubewilligung nötig?
Das baurechtliche Verfahren ist für den Kanton Zürich einheitlich im Planungs- und Baugesetz geregelt. § 309 des Planungs- und Baugesetzes bestimmt, für welche Bauvorhaben eine baurechtliche Bewilligung nötig ist.
Eine Baubewilligung ist zum Beispiel nötig für: Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Ottenbach B. Für welche Bauvorhaben ist keine Baubewilligung nötig?
Als Beispiele sind folgende zu nennen:
–Gebäude, die nicht als solche gelten
–Gartenhäuser und Schöpfe bis 1,50 m Höhe und bis 2,00 m2 Grundfläche
–Baubaracken, die nur vorübergehend für die Bedürfnisse einer Baustelle aufgestellt werden
–Geländeveränderungen bis 1,00 m Höhe und/oder ein Fünftel der vermarkten Grundstücksfläche, höchstens bis zu 150 m2 Ausdehnung (ab „gewachsenem“ Terrain)
–Mauern und geschlossene Einfriedungen (z.B. Holzwand) bis 0,80 m Höhe
–Offene Einfriedungen
–Nicht leuchtende Eigenreklame auf privatem Grund bis zu 0,25 m2 Fläche
–Unterhalts- und Reparaturarbeiten
–Dächer umdecken mit gleichen Ziegeln oder neueindecken mit ähnlichen Ziegeln
–Fassadenrenovationen, die keine Auswirkungen auf das Ortsbild haben
–Farbanstriche aussen, soweit sie nicht wesentlich von der alten Farbgebung abweichen.
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die materiellen Bauvorschriften einzuhalten.
C. Welche Unterlagen sind mit dem Baugesuch einzureichen?
Das Verfahren ist in der Bauverfahrensverordnung geregelt. Mit dem ausgefüllten Baugesuchsformular sind in der Regel die folgenden Unterlagen und Pläne einzureichen:
–Grundbuchauszug (auf dem Notariat und Grundbuchamt erhältlich)
–Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches
–Allfällig nachbarliche Zustimmungen
–Antrag und Begründung einer Ausnahmebewilligung
–Beschreibung der beheizten Gebäudehülle
–Angaben über äussere Materialien und Farben
–Ausnützungsberechnung
–Kopie des Grundbuchplanes (beim Geometer erhältlich)
–Grundrisse im Massstab 1:100 mit Angabe der Art der Baukonstruktion, Treppen- und Gangbreiten, Boden- und Fensterflächen, Raumhöhen, Zweckbestimmung der Räume
–Schnitte im Massstab 1:100 mit Angabe des gewachsenen Bodens und der geplanten Geländegestaltung
–Umgebungsplan Seite 16 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Ottenbach Im Weiteren ist allenfalls eine Luftschutzeingabe, Gesuche für Bau- und Installationen von Hausentwässerungsanlagen, Ölfeuerungen, Tankanlagen, Liftanlagen, Blitzschutzanlagen, Stallbauten und den Strom- und Wasseranschluss erforderlich.
Die benötigte Anzahl der Pläne hängt von der gewählten Verfahrensart ab, die Gemeindeverwaltung gibt darüber Auskunft. In der Regel sind die Gesuchsunterlagen mindestens 5-fach und digital als PDF-Datei/en einzureichen.
D. Was ist als Gebäude zu bezeichnen?
Unter den baurechtlichen Begriff des Gebäudes fallen zum Beispiel auch:
–Schuppen und Schöpfe
–Plastic-Treibhäuser
–Hühnerhaus
–Überdachte Futtersilos
–Hofüberdachung
–Dach mit Pfosten
–Demontable Autoboxen
–Fahrnisbauten
–Wintergärten
–Pergola mit Dach und Wänden
–Pergola mit Lamellendach
–Demontable Kioske
–Wohnwagen Seite 17
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.