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Art. 17 · Nutzweise

BZO Ottenbach · S. 9 · Original-PDF

Es sind mässig störende Betriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2.4 Zone für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.