Art. 29 · Freihaltezone Wildtierkorridor Fr Wk
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 32 · Original-PDF
29 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
Art. 51
(§ 18 bis 20 der Reklameverordnung)
Reklamen Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Reklameverordnung. Der Gemeinderat kann im Sinne von § 4 der kantonalen Reklameverordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
V. SICHERHEIT
Art. 52
(§ 146 PBG)
Gefährdete Gebiete
1Die gefährdeten Gebiete gemäss § 146 PBG sind in der kommunalen Gefahrenkarte vermerkt. Sie sind im Zonenplan Gewässerraum orientierend dargestellt. Die Gefahrenkarte kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
2Das rote Gefahrengebiet dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in durch Naturgefahren stark gefährdetem Gebiet.
3Das blaue und das gelbe Gefahrengebiet dienen dem Schutz von Sachwerten bei mittlerer bzw. geringer Gefährdung durch Wasserprozesse (Überschwemmung, Übersarung und Erosion).
4Die entsprechenden Gefährdungssituationen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens berücksichtigt.
5In den roten Gefahrengebieten sind Neu- und Erweiterungsbauten, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, verboten.
6In den blauen Gefahrengebieten werden die notwendigen Auflagen und Massnahmen durch die von der Bauherrschaft zu erbringenden Nachweise und Berechnungen festgelegt. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf dem Baugrundstück selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt.
7In den gelben Gefahrengebieten wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Gefährdung hingewiesen. Dabei können Massnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. -minderung vorgeschlagen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.