Art. 28 · Freihaltezone Gewässerraum Fr Gw
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 31 · Original-PDF
28 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
7Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gebiets «Sonderregelung Dachgestaltung A» gelten folgende erhöhte Anforderungen an die Dachgestaltung (siehe erläuternde Skizze im Anhang 8):
a)es sind nur Satteldächer zulässig,
b)die Dachneigung hat zwischen 20° und 40° zu betragen,
c)die Hauptfirstrichtung hat quer zum Hang zu verlaufen,
d)Dachaufbauten dürfen mit keinem Teil näher als 1.0 m an die Firstlinie heranreichen. Diese Anforderungen gelten nicht für An- und Kleinbauten.
8Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gebiets «Sonderregelung Dachgestaltung B» sind für Hauptbauten nur Satteldächer zulässig. Auf An- und Kleinbauten sind Flachdächer zulässig.
Art. 50
Begrünung
1Bei der Gartengestaltung, bei der Bepflanzung von Anlagen, namentlich von Lager-, Abstell-, Park- und Freiflächen, sowie bei der Begrünung von Bauten wie Flachdächern, Stützmauern und Stützkonstruktionen sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Steingärten ohne ökologischen Nutzen sind nicht zulässig.
2Die zuständige Stelle kann mit dem Baugesuch in Ergänzung zum Umgebungsgestaltungsplan einen Bepflanzungsplan, ausgearbeitet durch eine anerkannte Fachperson, verlangen. Im Bepflanzungsplan ist aufzuzeigen, wie sich die Gebäude und deren Umgebung mittels Bepflanzung in das Landschafts- und Siedlungsbild eingliedern. Bei kleineren Bauvorhaben kann die zuständige Stelle auf diesen Plan verzichten.
3Invasive standortfremde Pflanzen (Neophyten) gemäss der wissenschaftlich anerkannten Schwarzen Liste / Watch-Liste dürfen nicht verwendet werden und sind innerhalb der Bauzone dort, wo bereits vorhanden, durch die Grundeigentümer zu bekämpfen.
4Innerhalb von neuen Gestaltungs- und Bebauungsplangebieten sind in der Regel mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstückfläche zur Förderung der Biodiversität naturnah zu gestalten. Innerhalb der Arbeitszone sind 2/3 der anrechenbaren Grünfläche nach § 18 PBV zur Förderung der Biodiversität naturnah zu gestalten.
5Als naturnahe Flächen können angerechnet werden: - Hochstaudenflure, Krautsäume - artenreiche Hecken aus einheimischen Straucharten - artenreiche Blumenwiese, Magerwiesen, Feuchtwiesen, Blumenrasen - Ruderalflächen, schwach bewachsene Flächen wie Kies-, und Mergelplätze etc. Nicht angerechnet werden können begrünte Fassaden und Flachdächer.
6Entlang der im Zonenplan festgelegten «Bepflanzung Zonengrenze» (entlang des Grundstücks Nr. 351, Schwimmbad Ruswil) ist im Abstand von 0.6 m innerhalb der Grundstücke Nr. 2299, 2300, 2301, 2302, 2302 und 2303 eine Hecke oder andere Bepflanzung anzusetzen, um das Schwimmbad von der Wohnzone zu trennen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.