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Art. 27 · Freihaltezone B Fr B

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 30 · Original-PDF

27 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

5Entlang der Rüediswiler- und Hellbühlerstrasse sind auf der nördlichen Strassenseite Stützmauern in der ersten Reihe als Natursteinmauer, analog zu den bestehenden Stützmauern zu gestalten.

Art. 48

(§ 140 PBG)

Gestaltung des Siedlungsrands

1In landschaftlich exponierten Lagen und an Siedlungsrändern sind erhöhte Anforderungen an die Einpassung in das Landschaftsbild zu erfüllen. Die Übergänge sind insbesondere hinsichtlich Umgebungsgestaltung und Bepflanzung auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Zulässig sind nur einheimische, standortgerechte Pflanzen.

2Stützmauern sind soweit möglich zu vermeiden. Wo sie notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu staffeln sowie mit einheimischen Arten zu bepflanzen.

Art. 49

(§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 PBG, § 35 PBV)

Dachgestaltung

1Dächer sind in Form, Neigung, Farbe und Materialisierung so zu gestalten, dass sie eine ruhige Gesamtwirkung gewährleisten.

2Für Solaranlagen auf Dächern gelten die Vorgaben der Raumplanungsrechts des Bundes und die Richtlinien Solaranlagen des Kantons. Aufgeständerte Anlagen auf den Flachdächern sind mit einer maximalen Höhe über den Dachrand von 50 cm erlaubt.

3Die oberste Flachdachfläche darf nicht begehbar sein bzw. als Terrasse genutzt werden. Davon ausgenommen sind Klein- und Anbauten sowie Bauten, die die maximal zulässige Gesamthöhe um mindestens 3.0 m unterschreiten.

4Flachdächer mit einer Dachneigung von weniger als 8° sind unter Verwendung von einheimischem, standorttypischem Saatgut extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Terrasse oder für die Energiegewinnung genutzt werden. Bei Kleinflächen (bis 20 m2) sowie in begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.

5Dachaufbauten (Lukarnen, Dachfenster) sowie ein Querfirst sind zulässig, wenn

a)sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt,

b)die Gesamtbreite der Dachaufbauten höchstens die Hälfte der Länge des dazugehörigen Fassadenabschnitts umfassen.

6Dacheinschnitte dürfen höchstens ein Drittel der Länge des dazugehörigen Fassadenabschnitts umfassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.