Art. 26 · Freihaltezone A (Golfanlage Under Rot) Fr A
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 29 · Original-PDF
26 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement IV. SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES
Art. 46
(§ 140 Abs. 1 PBG)
Gestaltungsgrundsätze
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu beachten: a) die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Ortsund Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers, b) die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, c) Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, d) die Gestaltung und Materialisierung von Dächern und ihren Aufbauten, d) die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Reklamen, e) die Gestaltung der Aussengeschoss- und Umgebungsflächen der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, f) die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Stützmauern, Abstellplätze und Eingänge g) nutzergerechte Spiel- und Freizeitanlagen sowie h) die topografische Einordnung.
Art. 47
(§ 36 Abs. 2 Ziff. 16 PBG)
Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen
1Bauten sind in die topografischen Verhältnisse einzufügen. Abgrabungen, Aufschüttungen, Mauern und Palisaden sind auf das absolut notwendige Mass zu beschränken. Mauern sind nach Möglichkeit zu begrünen und zu staffeln. Einfriedungen sind möglichst unauffällig zu gestalten.
2Von den Vorschriften kann die zuständige Stelle insbesondere aus Lärmschutzgründen Ausnahmen gewähren oder zusätzliche Massnahmen verlangen.
3Bei Abgrabungen von mehr als 1.0 m wird die zonengemäss zulässige Gesamt- und Fassadenhöhe um das 1.0 m übersteigende Mass der Abgrabung reduziert (siehe erläuternde Skizze im Anhang 8). Ausgenommen sind Abgrabungen für Hauszugänge und Garagenzufahrten, wenn diese insgesamt nicht breiter als 8.0 m sind, gemessen an der Fassadenlinie.
4Anstelle von hohen Stützmauern (ab 1.50 m) sind natürliche oder terrassenartige Böschungen anzulegen. Bei einer terrassierten Ausführung darf die einzelne Stufe max. 1.0 m hoch sein. Die Stufen müssen mindestens 0.8 m zurückversetzt sein. Zwischen den Stufen ist eine Anböschung bis 1:4 möglich. Diese ist zu begrünen (siehe erläuternde Skizze im Anhang 8).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.