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Art. 25 · Übriges Gebiet A und C ÜG A + C

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 28 · Original-PDF

25 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

3Das zurückversetzte oberste Geschoss darf eine Höhe von max. 3.5 m aufweisen (OK fertiger Boden bis OK Dachrand, siehe erläuternde Skizze im Anhang 8).

4Die Regelung der Zurückversetzung gilt nicht, wenn die zulässige Gesamthöhe um mind. 3.0 m unterschritten wird.

Art. 45

(§ 139 Abs. 6 PBG)

Terrassenbauten

1Terrassenbauten sind nur in den Wohnzonen zulässig und dürfen talseitig maximal vier Versätze aufweisen.

3Anstelle der zonenspezifischen Höhen gilt für Terrassenbauten eine Gesamthöhe von maximal 8.00 m.

4Für Terrassenbauten gilt eine Flachdach-Pflicht.

5Die zonengemässe Überbauungsziffer gemäss Art. 8 erhöht sich für jedes versetzte Geschoss gemäss Abs. 1 um 30 %.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.