Art. 24 · Speziallandwirtschaftszone SLw
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 27 · Original-PDF
24 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
Art. 42
(§ 96 Abs. 1 STRG)
Ersatzabgabe
1Der Bauherr hat für fehlende Abstellplätze nach § 95 StrG eine Ersatzabgabe zu entrichten, wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstell- und Verkehrsflächen auf dem Grundstück oder in angemessener Entfernung nur in beschränktem Umfang oder nicht zulassen oder wenn die Kosten unzumutbar sind. Die Reduktion der Anzahl Abstellplätze ist zu beantragen und zu begründen.
2Die Ersatzabgabe beträgt pro fehlenden Abstellplatz Fr. 7'000.-- (Basis 01.04.2020), angepasst an den Zürcher Index der Wohnbaupreise. Die Ersatzabgabe ist innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu bezahlen.
3Wenn der Bauherr nachträglich langfristig gesicherte Abstellplätze in angemessener Entfernung bereitstellen kann, wird die geleistete Ersatzabgabe ohne Verzinsung für die gesicherten Abstellplätze zurückerstattet. Der Gemeinderat kann nähere Vorschriften erlassen.
4Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden zu verwenden für Erstellung, Ausbau, Erneuerung von öffentlich benützbaren Abstellflächen oder für Massnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität (Finanzierung Car-Sharing-Angebot, Verbesserung Zugänglichkeit ÖV-Haltestellen etc.).
II. ABSTÄNDE
Art. 43
(§ 129 Abs. 2 PBG)
Zusammenbau Der Zusammenbau von Gebäuden an der Grenze gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz ist gestattet.
III. HÖHENMASSE
Art. 44
(§§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 PBG sowie 139 Abs. 4 PBG, § 36 PBV)
Zurückversetzung oberstes Geschoss bei Gebäuden mit Flachdach
1In den Wohn- und Mischzonen gilt in Bezug auf die maximale Gesamthöhe folgender Vorbehalt: Bei Gebäuden mit Flachdach (bis 8° Dachneigung) muss das oberste Geschoss mindestens an einer Fassade zurückversetzt werden. Im geneigten Gelände (mind. 10 %) betrifft die Zurückversetzung mindestens die talseitige Fassade.
2Die Fläche des obersten Geschosses muss gegenüber der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses um mindestens 1/3 reduziert werden. Die massgebende Grundfläche wird durch die Fassadenlinie des darunterliegenden Geschosses bestimmt (siehe erläuternde Skizze im Anhang 8).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.